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1767. und die Art. 8. und 77. des Westphaͤlischen Dekrets vom 27. Januar
1809., welche als statutarische Bestimmungen für die F. 1. Nr. 5. benannte
Kasse noch in Geltung sind, werden, insoweit sie gegenwärtigem Gesetze wider-
sprechen, hierdurch aufgehoben.
g. 12.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5718.) Gesetz, betreffend die Gebührenpflichtigkeit in Vormundschaftssachen im Bezirk
des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 5. Juni 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, wie folgt:
Erster Titel.
Von der Vormundschaft des überlebenden Ehegatten über seine
Kinder und des Ehemannes über seine interdicirte Frau.
Artikel 1.
Für Dienftverrichtungen in Vormundschaftssachen, wenn der überlebende
Ehegatte Vormund über seine Kinder ist, oder der sich wieder verheirathenden
Wittwe nebst ihrem neuen Ehegatten die Vormundschaft über ihre Kinder der
vorigen Ehe belassen wurde, und bei der Vormundschaft des Ehemannes über
seine interdicirte Frau, beziehen Friedensrichter, Friedensgerichtsschreiber und
Gerichtsvollzieher:
1) wenn das reine Vermögen der Bevormundeten einen Werth von nur
250 Rrlhlr. hat, gar keine,
2) wenn