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bedarf dazu keines Anwaltes. Der Praͤsident entscheidet nach Anhoͤrung des
Oberprokurators und des Friedensrichters in letzter Instanz.
Artikel 6.
Die Reisekosten der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber (Artikel 12.
der Gebührentaxe vom 23. Mai 1859.) werden im Falle des Artikels 1. Nr. 1.
anz und im Fall des Artikels 1. Nr. 2. zur Hälfte, nach Anhörung des Ober-
Probrators, von dem Landgerichtspräsidenten auf den Kriminalfonds ange-
wiesen, wenn derselbe die Reise im Inreresse der Bevormundeten für nothwen-
dig erachtet. In der Liquidation sind der Werth des vormundschaftlichen Ver-
miigens und die Gründe für die Nothwendigkeit der Reise anzuführen. Gegen
die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten findet kein Rechtsmirtel statt.
Artikel 7.
Wird das vormundschaftliche Vermögen während der Vormundschaft
durch Erbschaft oder Schenkung oder sonst vermehrt, oder durch Entlassung
eines Bevormundeten aus der Vormundschaft oder durch Verluste vermindert,
so richtet sich, von dem Eintreten eines solchen Ereignisses an, die fernere Ge-
bührenpflichtigkeit nach dem veränderten Stande des Vermögens. Auf die Ge-
bührenpflichtigkeit früherer Verhandlungen hat dies keinen Einfluß.
Die Veränderung des Vermögensstandes wird vom Friedensrichter auf
Grund von Inventarien oder der nachgewiesenen Angabe des Vormundes fest-
gesetzt. Die Artikel 4. und 5. finden auch hier Anwendung.
Artikel 8.
Die bei der Publikation dieses Gesetzes schwebenden Vormundschaften
dieses Titels unterliegen von da an dessen Bestimmungen.
Sind in denselben bereits Gebühren gestundet oder gezahlt, so hat es
dabei sein Bewenden und die Einziehung der gestundeten Gebühren erfolgt
nach den bisherigen Vorschriften.
Zweiter Titel.
Von Dativ-Vormundschaften und anderen.
Artikel 9.
In Dativ= und sonstigen Vormundschaften, welche nicht unter die Vor-
schriften des Ersten Titels fallen, können die gesetzlichen Gebühren und Kosten
der Friedensrichter, der Friedensgerichrsschreiber, der Sekretariate der Landge-
richte und des Appellationsgerichtshofes, sowie der Gerichtsvollzieher erst nach
der Revision und Feststellung der nächsten periodischen Verwaltungs-Uebersicht
und Rechnungslage des Vormundes (Artikel 470. des bürgerlichen Gesetz-
buchs) nach Maaßgabe der nachsiehenden Bestimmungen erhoben werden. A
Ar-