Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Artikel 10. 
Ergiebt sich bei der Revision der nächsten periodischen Verwaltungs- 
Uebersicht und Rechnungslage des Vormundes (Artikel 470. des buͤrgerlichen 
Gesetzbuchs), daß die Revenüen des Vermögens der Bevormundeten seit der 
letzten Rechnungsperiode, nach Bestreitung der Kosten des Unterhalts und der 
Erziehung, einen Ueberschuß gewähren, so werden aus diesem Ueberschusse zu- 
nächst die seit der letzten Rechnungsperiode veranlaßten Reisekosten des Frie- 
densrichters und Friedensgerichrsschreibers ganz oder verhältnißmäßig für jeden, 
demnachst in gleicher Weise die Kopialgebühren der Friedensgerichtsschreiber 
und der Sekrekariate der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes, fer- 
ner die Gebühren der Gerichtsvollzieher und endlich aus der Hälfte des dann 
noch verbleibenden Restes die Gebühren des Friedensrichters und Friedensge- 
richtsschreibers berichtigt. 
Artikel 11. 
Soweit die Revenüen= Ueberschüsse zur Deckung der in dem vorigen Ar- 
tikel erwähnten Gebühren und Kosten nicht ausreichen, werden: 
1) die Reisekosten des Friedensrichters und Friedensgerichtsschreibers von 
dem Landgerichtsprasidenten auf den Kriminalfonds angewiesen 
rt. 6.), 
2) die Kopialgebuͤhren der Fricdensgerichtsschreibe, sowie der Sekretariate 
der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes mit 1 Sgr. für 
die Rolle aus dem reinen Vermögen der Bevormundeten entnommen, 
falls dasselbe einen Werth von mehr als 50 Rthlr. hat (Art. 2. 3.), 
3) die übrigen Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber 
gestundet, und 
4) die Gebühren der Gerichtsvollzieher niedergeschlagen. 
Artikel 12. 
Die gestundeten Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber 
(Artikel 11. Nr. 3.) können aus der Hälfte der Revenüen-Ueberschüsse spaterer 
Rechnungsperioden entnommen werden, nachdem die während derselben veran- 
laßten Gebühren und Kosten gezahlt sind. Zur Deckung des Restes dieser ge- 
stunderen Gebühren können im letzten Jahre der Vormundschaft oder später 
bis zu 14 Prozent des nach der letzten Vermögens-Uebersicht vorhandenen reinen 
Vermögens (Arrikel 1. 2.) eingezogen werden. 
ei mehreren Bevormundeten, die nach und nach aus der Vormund- 
schaft entlassen werden, ist diese Vorschrift auf den verhältnißmäßigen Antheil 
des zu Entlassenden an den gestundeten Gebühren anwendbar. 
Reichen die 14 Prozent zur völligen Befriedigung der gestundeten Ge- 
bühren nicht aus, so wird der Betrag derselben zwischen dem Friedensrichter 
und dem Friedensgerichtsschreiber nach dem Verhältniß ihrer rückständigen Ge- 
bühren getheilt. 
(Nr. 5718.) Die
	        
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