Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Artikel 18. 
Sind fuͤr die zu den Vormundschaftsakten gelangten Urtheile und Be 
schlüsse der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes Sctkretariatsgebuͤhren 
erst nach Maaßgabe der nächsten Rechnungslage zu erheben (Art. 9. 10.), so 
haben die Friedensgerichtsschreiber binnen Jahresfrist nach Fesistellung dieser 
Rechnung das betreffende Sekretariat zu benachrichtigen, ob und welchen für 
die Sekretariatsgebühren verwendbaren Ueberschuß die Rechnung ergeben hat, 
und ob im Fall des Artikels 2. dieses Gesetzes ein Vermögen von mehr als 
50 Thalern vorhanden ist. 
Artikel 19. 
Die Gebühren der Gerichtsvollzieher in Vormundschaftssachen können 
in den Fallen, wo deren Einziehung zulässig ist, nur auf Grund einer in 
Urschrift vollstreckbaren und kostenfreien Verfügung des Friedensrichters erhoben 
werden. 
Artikel 20. 
In dem Verfahren bei Theilungen und bei gerichtlichen Verkaäufen von 
Immobilien (Gesetz vom 18. April 1855., Gesetz-Samml. S. 521.) kann in 
allen Fällen, in welchen dem Beoormundeten bei der Theilung oder bei dem 
Verkauf ein reines Vermögen im Werthe von 500 Thalern oder mehr über- 
wiesen wird, der auf ihn fallende Antheil der Gebühren und Kosten des Ver- 
fahrens sofort eingezogen werden. 
st der Werth des ihm überwiesenen reinen Vermögens geringer als 
500 Thaler, so können von demselben in allen Fällen die baaren Auslagen, 
zu denen auch die Kosten der nothwendigen Kopialien mit 1 Sgr. für die Rolle 
zu rechnen sind, sowie von dem Reste 14 Prozent zur Deckung der Gebühren 
der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber erhoben werden. 
Hinsichtlich des hierbei nicht gedeckten Theils der Gebühren wird nach den 
uper des ersten beziehungsweise zweiten Titels dieses Gesetzes ver- 
fahren. 
Bei der Werthschätzung des reinen Vermögens findet die Vorschrift des 
Artikels 3. Anwendung. 
Artikel 21. 
Der F. 4. der Allerhöchsten Kabineksorder vom 4. Juli 1834. mit allen 
zu seiner Ausführung erlassenen Verfügungen wird aufgehoben. 
Hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit in Vormundschaftssachen bleibt es 
bei den darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bewendet es bei 
der Vorschrift des F. 4. des Gesetzes vom 23. Dezember 1846., daß der zu 
Jahrgang 18634. (Nr. 5718—5719.) 50 den
	        
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