Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 381 — 
Silbermünzen bis zu ¼½ Thaler (8 Schillingen) einschließlich werden ebenfalls 
bei den Elbzollkassen angenommen. 
Munzstücke unter 5 Groschen werden bei den Elbzollkassen nur zur Be- 
richtigung der in ½/ Thaler nicht aufgehenden Heräg. angenommen. 
Mit dieser Beschränkung sind von den Elbzollkassen die in den Elbufer- 
Skaaten ausgeprägten Münzstücke unter ½ Thaler anzunehmen. 
Uebrigens hängt es von jedem Elbufer-Staate ab, ob und nach welchem 
Werthverhältnisse er außer den vorerwähnten Münzsorten noch andere bei seinen 
Elbzollkassen zulassen will. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Artikel 30. 
der Uebereinkunft, die Erlassung schiffahrts= und strompolizeilicher Vorschriften 
für die Elbe betreffend, dessen zweites Alinea dahin abgeandert wird: 
Die erkannten Geldstrafen sind in der Währung des Dreißig-Thaler- 
fußes oder des Fünfundvierzig-Guldenfußes (Münzvertrag vom 24. 
Januar 1857.) oder auch des Vierzehn-Thalerfußes zu erlegen. 
g. 8. 
Zum Artikel XV. der Elbschiffahrtsakte und g. 29. der Additio- 
nalakte, sowie zum Staatsvertrage vom 13. April 1844., die 
Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend. 
In Betreff des Brunshauser Jolles wird auf den am 22. Juni 1861. 
zu Hannover abgeschlossenen, in der Anlage I. beigefügten Vertrag, betreffend 
die Ablôsung des Stader oder Brunshauser Zolles"), und das sich diesem Ver- 
trage anschließende Protokoll von demselben Tage Bezug genommen. 
K. 9. 
Zu den G. 31. und 34. der Additionalakte und dem Artikel XXI. 
der Elbschiffahrtsakte. 
Während der Dauer der oben in H. b. erwähnten Uebereinkunft, die neue 
Regulirung der Elbzölle betreffend, wird 
1) die Bestimmung im F. 31. der Additionalakte, nach welcher kein Schif- 
fer oder Flößer vom Ladungsplatze abfahren darf, bevor er mit einem 
vorschriftsmäßigen Manifeste versehen ist, sowie die Vorschrift in Ar- 
tikel XXI. der Elbschiffahrtsakte, nach welcher die Manifeste das 
Fahrzeug vom Einladungs= bis zum Ausladungsort begleiten und an 
letzterem bei der hierzu bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und 
Benutzung in geeigneten Fällen abgegeben werden sollen, rücksschtlich 
derjenigen Schiffe und Flöße suspendirt, welche auf ihrer Fahrt weder 
den Jollgeleitsbezirk von Wittenberge, noch die unterhalb desselben be- 
*) Dleser Vertrag ist veröffentlicht in der Gese-Sammlung für 1862. S. 383. 
(Fr. 5721.) legene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.