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legene Stromstrecke beruͤhren; ruͤcksichtlich der uͤbrigen Schiffe und Floͤße
bleiben sie unveraͤndert in Kraft;
2) haben diejenigen Schiffer und Floͤßer, welche auf ihrer Fahrt den Zoll-
Heleitebe irk von Wittenberge berühren, jeder der dort befindlichen
eiden Elbzollstellen eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Original-
manifestes zu behändigen.
S. 10.
Zum Artikel XXIV. der Elbschiffahrtsakte und zu den #G. 36.
und 37. der Additionalakte.
Schiffe, welche mit Gegenständen, die dem schnellen Verderben unter-
liegen, wie namentlich mit frischem Obste und dergleichen, beladen sind, sollen
innerhalb der Geschäftsstunden ohne Verzug abgefertigt und auch bei den
Schleusen thunlichst vor anderen Schiffen durchgeschleuset werden.
S. 11.
Zum Artikel XXVIII. der Elbschiffahrtsakte und zu den ##. 53.,
54. und 56. der Additionalakte.
a) Nach jedesmal stattgehabter Stromschau (G. 56. der Additionalakte)
ist von der dazu berufenen Kommission ein nach den verschiedenen
Staatsgebieten geordnetes Verzeichniß der vorgefundenen Mängel des
Strombettes und des Fahrwassers anzufertigen, in welchem diejenigen
Stellen in fortlaufender Reihenfolge besonders zu verzeichnen sind,
welche in einer oder der anderen Beziehung als der Schiffahrt vorzugs-
weise hinderlich und mithin als der Korrektion am dringendsten bedurftig
zu betrachten sind.
Mit Bezug auf dieses Verzeichniß ist dann bis zur nächstfolgen-
den Stromschau gelegentlich der Mittheilungen, welche die Uferstaaten
zufolge H. 53. der Additionalakte am Schlusse eines jeden Jahres über
den Forkgang der Korrekrionsarbeiten zu machen haben, Auskunft dar-
über zu ertheilen, ob und wie den gerügten einzelnen Mängeln abge-
holfen ist.
b) Um den Stromschau-Kommissionen die Ermittelung der Untiefen zu
erleichtern, werden die Uferstaaten, jeder in seinem Gebiete, die betref-
fenden Lokalbeamten anweisen, bei ungewöhnlich niedrigem Wasser pe-
riodisch die seichtesten Stellen des Fahrwassers aufzusuchen, sowie die
vorgefundenen Fahrtiefen, unter Angabe der Wassersiände an den
ncchsten Pegeln, aufzuzeichnen, und die hierüber aufzustellenden Ver-
zeichniss jedesmal der nächstfolgenden Stromschau-Kommission vor-
egen.
) Die Uferstaaten werden auf eine gänzliche Beseitigung der Schiffs-
mühlen in den Stromstrecken, woselbst sie der Schiffahrt irgendwie bin-
derlich