Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Bären und Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens 
III. Klasse; 
endlich 
der Hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck wegen des Mitbesitzes von 
Bergedorf den Senator Dr. jur. Theodor Curtius und 
der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg den Dr. jur. Adolph 
So "rbeeer, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler= Ordens 
Klasse, 
als Kommissarien bestellt, welche, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten 
und Hohen Ratifikationen, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Anstatt der den einzelnen Elbufer-Staaten nach der Additionalakte vom 
13. April 1844. zur Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821. zustehenden Elb- 
zölle, einschließlich des Rekognitionsgebühren-Aequivalents, soll nur ein Elbzoll 
für sämmtliche Uferstaaten in Wittenberge nach Maaßgabe der nachstehenden 
Bestimmungen erhoben werden. 
  
Artikel 2. 
Die Verpflichtung zur Enrichtung des Elbzolles wird durch die Berüh- 
rung des Zollgeleitsbezirkes von Wittenberge begründet. Derselbe beginnt Ein- 
tausend Ruthen Rheinländischen Maaßes oberhalb Wirtenberge und endigt 
Eintausend Rurhen Rheinländischen Maaßes unterhalb Wittenberge, vom dor- 
tigen Königlich Preußischen Hauptzollamts-Lokal an gerechnet. 
Es sollen jedoch von der Entrichtung des Elbzolls befreit sein 
a) diejenigen Güter, welche innerhalb des Zollgeleitsbezirks, ohne denselben 
zu Überschreiten, versendet werden; 
b) diejenigen Güter, welche aus dem Zollgeleitsbezirke nach oberhalb 
desselben belegenen Orten oder von letzteren nach dem Jollgeleitsbezirke 
versendet werden. 
Artikel 3. 
Der Elbzoll wird nach drei verschiedenen Klassen erhoben, und zwar 
in der ersten Klasse (Normalklasse) mit sechs zehn Silberpfen- 
nigen, von denen dreihundert und sechszig einen Thaler nach 
dem Dreißigthalerfuße ausmachen; 
n in der zweiten Klasse mit acht Silberpfennigen, 
un 
in der dritten Klasse mit zwei Silberpfennigen 
vom Zentner Bruttogewichts. 
Ar-
	        
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