Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Seegras (Seetang). 
Steine, Bruchsteine und behauene, jedoch nicht geschliffene Steine aller Art 
(mit Ausnahme von Marmor und Alabaster), geschliffene Platten 2c. von 
Sandstein, auch Lirhographirsteine (nicht gravirke oder bezeichnete), Mühl- 
sieine, steinerne Kufen, Rinnen, Röhren, Krippen, Tröge 2c., Grab= oder 
Leichensteine von Sandstein (insofern durch höhere auusssche Bearbeitung 
hervorgebrachte Kunstwerke hierunter nicht begriffen werden), imgleichen 
Pflastersteine und Feuersteine (roh und gehauen), Dachschiefer, Mauer- 
steine, Tropfsteine, auch Tuf oder Tufstein, roher Speckstein, Talkstein, 
grobe Schleif= und Wetzsteine (zum Schärfen der Sensen ke.). 
Stroh und Spreu, Häckerling (Häcksel). 
Torf. 
Ziegel= und Backsteine aller Art (Dachpfannen und Klinker 2c.), imgleichen 
Ziegelmehl. 
2) Vom Elbzolle befreit sind: 
1) das Reisegepäck der Reisenden, d. h. die von diesen zum Gebrauche 
2) 
auf der Reise mitgeführten Sachen und deren Behaltnisse, auch die 
im Manifeste nicht verzeichneten Reise-Viktualien der Schiffer und Passa- 
giere in verhältnitzmäßiger Quanticät, welche mit der billigsten Umsicht 
nach der Länge der Reise, der Stärke der Bemannung 2e. zu be- 
stimmen ist. 
Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen. 
3) Schiffe und Böte jeder Art. 
4) Die zum Inventarx eines in der Fahrt begriffenen Elbschiffes gehörigen 
Gegenstände, mit Einschluß der zum Verdecke eines solchen Fahrzeuges 
wgerichteren Brekter, auch, in Ermangelung solcher, die zur Bedeckung 
er Ladung nöthigen losen Bretter, und zwar: « 
a) bei Schiffen unter 10 Lasten Ladungsfähigkeit 1 Schock, 
b.) - von 10—25 = - 2 - 
c) 2 - 25—45 
d) - 4 45 u. mehr 
imgleichen Unterlagebretter zum Bedarf der Schiffer beim Laden der 
Waaren. 
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5) Eis. 
6) Leinpferde, welche zuruͤckgefuͤhrt werden. 
7) Klohgeräthe zur Fahrt und zurückgehende. 
8) Schiffsgeräthschaften 
(Nr. 5722. 53 4) Alpha-
	        
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