Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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4) Alphabetisches Verzeichniß 
der 
im Elbzolle ermäßigten und elbzollfreien Waarenartikel. 
Vorbemerkungen. 
1) Waaren, deren deklarirte Benennung in diesem alphabetischen Verzeich- 
nisse nicht aufgeführt ist, unterliegen, falls jene Benennung unzweifel- 
haft mit einer in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Waaren- 
benennung gleichbedeutend oder darunter begriffen ist, dem der letzteren 
beigesetzten Jollsatze, anderen Falles aber dem Normalsatze. 
2) Waaren mehrerer Zollklassen, durcheinander verpackt, unterliegen, wenn 
die verschiedenen Waarengattungen und deren Mengen nicht durch spe- 
zielle Revision ermittelt 5 und der Schiffsführer diese Ermittelung 
nicht ausdrücklich verlangt, demjenigen Zolle, welcher die am höchsten 
tarifirte der in der Verpackung befindlichen Waarengattungen trifft. 
3) Ein geringerer als der Normal-Elbzoll wird von denjenigen Waaren 
erhoben, welche entweder 
a) der zweiten oder 
b) der dritten Klasse des Tarifs angehbren, oder welche endlich 
4) vom Elbzolle gänzlich befreit sind. 
Es sind dies folgende Gegenstände: 
  
  
Gegenstände. 7 Gegenstände. 
Abfäélle von Sandstein (Stein- Antimoncrz . . . 2 
rus) 3Aimmenische Erde (Bolus) 2 
von der Zuckerfabri- Arsenikerz, Arsenikkies 2 
kation (ausgepreßter Artischoken, frische . . 3 
Zuckerschaum, Jucker- Asche, gemeine Holz= und Pflan- 
erden 3 zen-, auch Torf= und Stein- 
von der Wachsberei- kohlenasche, sowohl ausge- 
tung (Bienenrab) . . 3 laugte (Aschenkalk, Kalkäscher) 
Aepfel, K. Obst. als unausgelaugte . .. 3 
Alaunerde, Alaunstein. .. 3Aschenkalk (Kalkaͤscher) .. . . . 3 
Alquifoux (Hafnererz, Blei- Asphalt (Judenpech) . . .. ... 3 
glanz 2 Nophalterde, rohe 3 
  
  
 
	        
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