Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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sein, den elbzollrichterlichen Untersuchungen (H. 5.) persoͤnlich beizuwoh- 
nen und die verhandelten Akten einzusehen und zu extrahiren. 
K. 8. 
Die statistischen Nachweise uͤber den Elbverkehr sollen in der Form, 
welche fuͤr dieselben in Preußen bisher beobachtet ist, auch ferner alljaͤhrlich 
angefertigt werden, und ist verabredet, daß bis auf Weiteres diese Nachweise 
uͤber den Guͤterverkehr zu Berg kuͤnftighin von dem Vereinigten Elbzollamte 
zu Wittenberge, diejenigen über den Güterverkehr zu Thal aber von dem ge- 
meinschaftlichen Elbzollamte zu Wittenberge aufgestellt werden. 
(Nr. 5722—5723.) 55“ (Nr. 8723.)
	        
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