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den Antheile an der ihnen in Gemeinschaft mit Preußen überwiesenen, im Ein-
gange näher bezeichneten Hälfte des Wittenberger Elbzolles an Meußen,
welches die Verwaltung und Erhebung der letzteren durch sein in Wittenberge
bestehendes, der Leitung und Aufsicht der Königlich Preußischen Regierung,
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern zu Potsdam, unter-
stelltes und als Elbzoll-Hebestelle unter der Bezeichnung „Wereinigtes Eltzzoll-
amt“ zu konstituirendes Hauptzollamt nach den im Königreiche Preußen be-
stehenden Vorschriften geschehen lassen wird.
Artikel 2.
Den Regierungen von Oesterreich, Sachsen, beiden Anhalt und Hamburg
soll es freistehen, nach Wittenberge Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von
der Geschäftsführung des Vereinigten Elbzollamtes nach allen Richtungen hin
eingehende Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereit-
willig gewährt werden wird.
Artikel 3.
Preußen stellt die für das Vereinigte Elbzollamt erforderlichen Lokale und
Beamten, unterhält die ersteren, besoldet die letzteren und übernimmt auch die
etwa an diese nach eingetretener Dienstunfähigkeit zu zahlenden Pensionen; es
beschafft und unrerhält ferner alle zur Ausrüstung der Büreaus erforderlichen
Dienst-Utensilien und gewährt alle Büreaubedürfnisse.
Zur Entschädigung der hier übernommenen Verpflichtungen wird Preußen
für berechtigt erklärt, alljährlich von dem Bruttobetrage der bei dem Vereinig-
ten Elbzollamte eingehobenen Elbzölle Ein und ein halbes Prozent in Abzug
zu bringen und in seine separative Staakskasse zu vereinnahmen.
Wenn der in dem vorletzten Absatze des Artikels 7. der Uebereinkunft
vom 4. April 1863., eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vorgesehene
Fall einer Blokade der Elbe eintreken und demzufolge die dort erwähnte Ueber-
weisung der Elbzoll-Einnahmen an Hannover, Dänemark, Mecklenburg und
beide Anhalt erfolgen sollte, so verpflichten sich Oesterreich, Sachsen, beide
Anhalt und Hamburg, den Betrag der vorerwähnten Verwaltungskosten von
Einem und einem halben Prozent der Einnahmen aus der ihnen gemeinschaftlich
mit Preußen zugewiesenen Elbzollhaälfte nach Verhältniß der ihnen an derselben
zustehenden Antheile an Preußen zu gewähren.
Artikel 4.
Nach dem Schlusse jedes Kalenderhalbjahres wird Preußen an Oester-
reich, Sachsen, Anhalt-Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg und Hemburg eine
(Nr. 5723.) leber-