Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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benen Elbzollbetraͤgen befindet Preußen ausschließlich, und zwar theils auf be- 
sonderes Ansuchen, theils bei Gelegenheit der durch seine Behörden zu bewir- 
kenden Revision der von dem Vereinigten Elbzollamte gefuͤhrten Register und 
alljaͤhrlich zu legenden Rechnung. Dahingegen sollen Elbzoll-Remissionen nur 
. Zuslimmung sämmtlicher bei dieser Beseinborung betheiligten Staaten zu- 
ssig sein. 
Artikel 10. 
Gegenwärtige Vereinbarung soll so lange dauern, als die Uebereinkunft 
vom 4. April 1863., eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, in Wirk- 
samkeit bleibt. 
Artikel 11. 
Die vorstehende Vereinbarung soll den kontrahirenden Regierungen zur 
Genehmigung vorgelegt und sollen die darüber ausgefertigten Ratiftkations= 
Urkunden vor dem Schlusse des Monats Mai dieses Jahres zu Berlin ausge- 
wechselt werden. 
So geschehen zu Hamburg, den vierten April Eintausend achthundert 
drei und sechszig. 
(L. S.) Carl Theodor Olberg. 
(I. S.) Wenzel Franz Ritter Rieger v. Riegershofen. 
(L. S.) Julius Hans v. Thümmel. 
(I. S.) Heinrich Hempel. 
(L. S.) Adolf Soetbeer. 
Vorstehende Vereinbarung ist allseitig ratifizirt und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden am 30. Mai 1863. in Berlin bewirkt worden. 
  
— (Nr. 5724.)
	        
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