Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 445 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— r. 23. — 
  
(Nr. 5731.) Gesetz für die Hohenzollernschen Lande, betreffend die Gewährleistung bei einigen 
Arten von Hausthieren. Vom 5. Juni 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 1c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer 
Monarchie, für den Bereich der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur 
für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem jeden der- 
selben beigesetzten Frist kraft Gesetzes Gewähr zu leisten, näamlich: 
A. bei Pferden: 
1) für schwarzen Staar, 
2) für Koppen ohne Abnutzung der Zähne, 
acht Tage lang; 
3) für Rotz, 
4) für Haurwurm, 
5) für Dampfigkei, 
vierzehn Tage lang; 
6) für Koller, 
einundzwanzig Tage lang; 
7) für fallende Sucht, 
achtundzwanzig Tage lang; 
8) für Mondblindheit (periodische Augenentzündung), 
vierzig Tage lang; Z 
Jer# 1863. (Dr. 5731.) 60 B. bei 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1863.
	        
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