Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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die freie Stadt Frankfurt: 
den Senator Franz Alfred Jacob Bernus: 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifkation, 
nachstehender Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzog= 
thümern Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen, in den 
Hohenzollernschen Landen Preußens, im Herzogthume Nassau, in der Ober- 
herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft 
Hessen-Homburg und in dem Gebdiete der freien Stadt Frankfurt bildet das 
Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, die Grundlage der Ausmün- 
zung; es soll das Pfund feinen Silbers mit Beibehaltung der Gulden= und 
Kreuzerrechnung zu 524 Fl. ausgebracht werden, und hiernach an die 
Stelle des 244-Guldenfußes als gesetzlicher Münzfuß der zweiundfünfzig- 
einhalb-Guldenfuß treten. 
Artikel 2. 
Die in dem Munzfuße von 524 Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers 
ausgeprägten Münzstücke sollen mit den in dem Münzfuße von 247 Fl. 
aus der seitherigen Münzmark ausgeprägten gleichnamigen Münzen gleiche 
Geltung haben. 
Die Bezeichnung „Süddeutsche Währung“, welche an Stelle jeder 
anderen Bezeichnung des Landesmünzfußes tritt, findet demgemäß auf die 
in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung. 
Artikel 3. 
Als grobe Silbermünzen (Kurantmünzen) werden außer dem Zwei- 
Vereinsthalerstücke zu 33 Fl. und dem Ein-Vereinsthalerstücke zu 12 Fl. 
bestehen: 
das Zweiguldenstück zu 120 Kreuzer, 
das Guldenstück zu 00 Kreuzer, 
das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer. 
Es werden demnach 264 Zweiguldenstücke, 524 Guldenstücke, 105 
Halbguldenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten. 
Artikel 4. 
Außer den genannten Kurantmünzen (Artikel 3.) können als solche 
auch Viertelguldensiücke zu 15 Kr. geprägt werden, wenn dazu ein Bedürfniß 
sich ergiebt. Es sollen 210 Viertelguldenstücke Ein Pfund feinen Silbers 
enthalten. 
Ar-
	        
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