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Artikel 5.
Das Mischungsverhäáltnig der Zweigulden, Gulden und Halbgulden
wird auf 900 Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer, der
Biertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer
festgesetzt.
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte bei den
Zweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei
den Vierkelgulden nicht mehr als 5 Tausendtheile, im Gewichte aber bei
dem einzelnen Zweiguldenstücke nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Ge-
wichtes, bei dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr als 5 Tausendtheile
seines Gewichtes, bei dem einzelnen Halbguldenstücke nicht mehr als 7
Tausendrheile seines Gewichtes, und bei dem einzelnen Viertelguldenstücke
nicht mehr als 10 Tausendtheile seines Gewichtes betragen, unbeschadet der
jeder Münzslätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung, für die moglichst
genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu tragen.
Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf 36, für das Gul-
denstück auf 30, für das Halbguldenstück auf 24 und für das Viertel-
guldenstück auf 22 Millimeter feslgesetzt.
Artikel 6.
Der Avers dieser Münzen (Artikel 3. und 4.) zeigt das Bildniß des
Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das
Wappen derselben.
Der Revers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landes-
wappen, über demselben die Werthsbezeichnung Zwei Gulden“ und unter
demselben die Jahreszahl, bei der freien Stadl Frankfurt aber die Bezeich-
nung des Werthes nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlaub.
Der Revers des Gulden-, Halbgulden= und Viertelguldenstückes ent-
halt nach einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes der Münze nebst der
Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlaub.
Der Rand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten Stäbchen
auf beiden Seiten.
Artikel 7.
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen gro-
ben Silbermünzen, wenn dieselben in Folge längerer Cirkulation und Ab-
nutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden
Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen
abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets
für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt sind, bei
allen ihren Kassen anzunehmen.
Als die Abnutzungsgrenze, bei deren Ueberschreitung die Einziehung
der Münzen zu erfolgen hat, wird ein Mindergewicht für die Zweigulden
von 1# Prozent, für die Gulden von 2 Prozent, für die Halbgulden von
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