Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 453 — 
Artikel 12. 
Die Ausprägung von Einkreuzerstücken von Silber oder Kupfer und 
deren Theilstücken, sowie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Er- 
messen der einzelnen Staaten erlassen. 
Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren 
Münzfuße als zu 605 Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen 
und es soll in der Kupferscheidemünze der Jollzentner Kupfer nicht höher 
als zu 196 Fl. ausgebracht werden. 
Artikel 13. 
Der Silbergehalt der Sechs= und Dreikreuzerstücke wird zu 350 
Tausendtheile angenommen. 
Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzer= 
stücke 17 Millimeter betragen. 
Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates 
mit einer die Münze als Scheidemuünze bezeichnenden Umschrift und der 
Revers die Wercanzabe nebst der Jahreszahl in einem Kranz von 
Eichenlaub. 
Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte bei beiden Münzsorten im 
Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf 7 Tausendtheile 
festgesetzt; bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der 
auf Ein Pfund gehenden Stückzahl Sorge zu tragen und darf die Abweichung 
im Mehr oder Weniger Ein Prozent nicht übersteigen. 
Artikel 14. 
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich: 
a) ihre eigene Silber= und Kupferscheidemünze niemals gegen den 
ihr beigelegten Werth herunterzusetzen, auch eine Augersesegun 
derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlhstngsfnis 
von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate 
vor ihrem Ablaufe öffenlich bekannt gemacht worden ist; 
5) dieselbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das 
Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu 
welchem sie in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen ein- 
zuziehen; 
"P) auch dieselbe nach dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichnenden 
Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Landen kursfähige Münze 
umzuwechseln. 
Die zur Umwechselung angebotene Summe darf jedoch in Silber- 
scheidemünze nicht unker 40 Gulden, in Kupfermünze Vichr unter 10 Gul- 
den betragen. . 
Jahrgang 1863. (Nr. 5732.) 61 Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.