Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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fuͤr das Herzogthum Coburg beizutreten und hierdurch in den Suͤddeutschen 
Münzoerein einzutreten, und nachdem die Regierungen von Preußen, Württem- 
berg, Baden, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Meiningen, Nassau, Schwarz= 
burg-Rudolstadt, Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt das Ké- 
niglich Bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern 
ermächtigt haben, in Ihren Namen über diesen Beitritt zu unterhandeln und 
einen eigenen Vertrag abzuschließen, so ist in Folge dessen zwischen dem unter- 
geichneren Königlich Bayerischen Staatsminister des Königlichen Hauses und 
es Aeußern für seine Regierung und Namens der genannten Vollmachtgeber 
einerseis, dann den unterzeichneten Bevollmächtigten der Herzoglichen Regie- 
rung von Sachsen-Coburg und Gotha andererseits, vorbehaltlich der Ratifika- 
tion, folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel I. 
Die Herzogliche Regierung von Sachsen-Coburg und Gotha tritt für 
das Herzogthum Coburg dem zwischen den Regierungen von Preußen, Bayern, 
Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Meiningen, Nassau, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Hessen-Homburg und der freien Sradt Frankfurt zu 
München am 7. August 1858. abgeschlossenen Vertrage über das Münzwesen 
des Süddeutschen Münzoereines mit der Verbindlichkeit bei, die Bestimmungen 
dieses Vertrages in allen Punkten zu vollziehen und vollziehen zu lassen. 
Artikel II. 
Bezüglich der Artikel 10. und 16. des Vertrages vom 7. August 1858. 
wird das durch den Beitritt der Herzoglichen Regierung von Sachsen-Coburg 
und Gotha sich ergebende Verhältniß dahin festgestellt, daß an den für die 
bisherigen Vereinsregierungen zur Einziehung von Kronenthalern und Scheide- 
münzen berechneten Beträgen nichts geändert wird, sondern daß die der Her- 
zoglichen Regierung von Sachsen-Coburg und Gotha nach Maaßgabe der 
Bevölkerung des Herzogthums Coburg zufallenden Einziehungsbetrage zu jenen 
Beträgen als Vermesrang. hinzutreten. 
Artikel III. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald den kontrahirenden Regierungen zur 
Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratisikations-Urkunden sp- 
testens binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
So geschehen München, den 9. Januar 1863. 
(L. S.) Frhr. v. Schrenk. 
(L. S.) Francke. 
(L. S.) Rose. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden bewirkt worden. 
  
(Xr. 5733.)
	        
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