Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

– 458 — 
Schema A. 
Obligation 
der Stadt Jauer 
Littr — . 
über 
Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vroor 
(Gesetz-Sammlung für 1803. Seite. ) 
Die Stadtgemeinde Jauer verschuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreibung 
die Summe von . . .. . Thalern, deren Empfang der unterzeichnete Magistrat 
hierdurch bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Einrichtung einer Gas- 
beleuchtung in Gemaͤßheit des Allerhöchsien Priovilegiums vvrro. 
aufgenommenen Darlehns von 50,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns geschieht vom Jahre 1863. ab aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von zwei Prozent des Kapitalbetrages 
der ausgegebenen Obligationen, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des festgestellten Tilgungsplans dergestalt, 
daß die darin jährlich ausgeworfenen Amortisationsraten in den Stadrhaushalts= 
EraauW genommen und aus diesem Tilgungsfonds die sämmtlichen Stadt-Obliga- 
tionen mittelst Ausloosung oder freien Ankaufs binnen längstens sieben unid 
zwanzig Jahren eingelöst werden. Außerdem werden auch alle Ueberschüsse, 
welche die Einnahmen der Gasanstalt über die Berriebsausgaben und die zur 
planmäßigen Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen Obligationen erforder- 
lichen Beträge etwa abwerfen möchten, Zur Amortlisation der Schuld verwendet. 
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab jedesmal im Monat Juni. Die 
Stadtgemeinde Jauer behält sich das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. Den Inhabern der Obligationen sieht kein Kün- 
digungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. Die ausgeloosten, sowie die gekün- 
digten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Num- 
mern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem 
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, in dem hiesigen Wochenblatte, 
in dem Gebirgsboten und in der Schlesischen Zeitung offentlich bekannt gemacht. 
Sollte eins oder das andere der vorbezeichneten Blatter eingehen, so Besiimnnt 
der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Liegnitz, in 
wechen anderen Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfol- 
gen soll. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zuruͤckzugeben 
ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Jannar und am 1. Juli, von 
heute ab gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich verzinst.
	        
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