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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
bate der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Stadthauptkasse zu Jauer nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins, mit
welchem die Verzinsung aufhört.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitsrermine
zurückzuliefern.
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten der Stadtgemeinde Jauer.
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier
Hamd erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern
gedesmmal durch die oben bezeichneten Blälter zweimal öffentlich bekannt gemacht
werden.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. F. 120. sell. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Jauer.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei dem Magistrat in Jauer anmeldet und den startgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutittung
ausgezahlt werden. Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährliche
Zinskupons bis zum 2. Januar 1868. ausgegeben.
Für die weitere Zeit werden Zinskupons für fünfjährige Perioden aus-
gegeben werden.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadt-
hauptkasse zu Jauer gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeilig geschehen ist.
Zur Sicherheit aller vorstehend eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Stadtgemeinde Jauer mit ihrem ganzen Vermögen und ihren sämmtlichen Ein-
nften.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Jauer, den . .ten .... 18..
Der Magistrat.
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und zweier anderer
Magistratsmitglieder.)
(Nr. 5733) Schema B.