Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5736.) Verordnung, betreffend die Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf 
See. Vom 23. Juni 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 
1850., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Artikel I. 
Jeder Schiffsführer hat auf hoher See und auf den mit der hohen See 
im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern, soweit 
für letztere nicht abweichende örtliche Anordnungen bestehen, die nachstehenden 
Vorschriften zu befolgen: 
S. 1. 
In den nachfolgenden Bestimmungen gilt jedes Dampfschiff, welches nur 
unter Segeln lauft, als Segelschiff, dagegen jedes mit Dampf fahrende Schiff, 
mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff. 
Vorschriften über das Führen von Signallichtern. 
S. 2. 
Die in den folgenden Paragraphen erwähnten Lichter, und keine an- 
deren, müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ge- 
führt werden. 
K. 3. 
Seedampfschiffe, welche in Fahrt sind, müssen führen: 
a) am Top des Fockmastes ein helles weißes Liche, so eingerichtet und 
angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über 
einen Bogen des Horizonts von 20 Kompaßstrichen wirft, nämlich 
10 Strich an jeder Seite von vorne bis zu 2 Strich hinter die Mitte 
(2 Strich achterlicher als dwars) und von solcher Helligkeit, daß es 
in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 
5 Seemeilen sichtbar ist; 
an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und ange- 
bracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen 
Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft, nämlich, von 
vorne bis zu 2 Strich hinter die Mitte (2 Strich achterlicher als 
dwars) an Steuerbord und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler 
Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen 
sichrbar ist; 
ßc) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und ange- 
bracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen 
(Nr. 5786.) 62“ Bo- 
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