Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft, naͤmlich, von 
vorne bis zu 2 Strich hinter die Mitte (2 Strich achterlicher als 
dwars) an Backbord und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler 
Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen 
sichtbar ist; 
d) die Laternen der gruͤnen und rothen Seitenlichter muͤssen an der Binnen- 
bordseite mit Schirmen versehen sein, welche wenigstens 3 Fuß vom 
Licht nach vorne vorausragen, um zu verhindern, daß die Lichter auf 
dem entgegengesetzten Bug gesehen werden koͤnnen. 
K. 4. 
Dampfschiffe, welche andere Schiffe schleppen, müssen zur Unterscheidung 
von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern zwei zell weiße Lichter 
senkrecht über einander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Top- 
lichter muß von derselben Einrichtung und Helligkeit sein, wie das eine Top- 
licht, welches andere Dampfschiffe zu führen haben. 
g. 5. 
Segel schiffe müssen, wenn sie unter Segel oder im Schlepptau sind, 
dieselben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampfschiffe führen, mit Ausnahme 
jedoch der weißen Toplichter, welche sie niemals führen dürfen. 
KS. 6. 
Wenn die grünen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden können, 
wie z. B. bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wetter, so müssen sie doch von 
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an der betreffenden Seite des Schiffes 
angezündet und zum sofortigen Gebrauche fertig auf Deck bereit gehalten und 
bei jeder Annäherung an andere Fahrzeuge früh genug gezei t werden, um einen 
Zusammenstoß zu verhuͤten und zwar so, daß das gruͤne Licht nicht auf der 
Bacbordseite und das rothe Licht nicht auf der Steuerbordseite gesehen wer- 
en kann. 
Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, 
müssen die Laternen von Außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, 
angestrichen und mit passenden Schirmen versehen sein. 
. 7. 
Alle die See befahrenden Schiffe, sowohl Dampf= als Segelschiffe, 
müssen, wenn sie auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, von Son- 
nenuntergang bis Sonnenaufgang ein weißes Licht in einer Kugellaterne von 
8 Zoll Durchmesser auf dem Theile des Schiffes, wo es am beslen gesehen 
werden kann, jedoch nicht höher als 20 Fuß über dem Rumpf, aufstecken. Die 
Laterne muß so eingerichtet sein, daß sie ein klares, gleichförmiges und un- 
unterbrochenes Licht auf eine Entfernung von wenigstens Einer Seemeile über 
den ganzen Horizont wirft. 
. 8.
	        
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