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g. 12.
Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß dadurch Ge-
fahr des Zusammenstoßens entsteht, den Wind von verschiedenen Seiten, so
muß das Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches
den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle,
wenn das Schiff auf Backbordhalsen dicht am Winde liegt, und das andere
Schiff den Wind raum hat, soll das letztere ausweichen. Haben aber beide
Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben recht vor dem
Wide so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus-
weichen.
S. 13.
Wenn zwei Dampsschiffe in gerader oder beinahe gerader Richtung ein-
ander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so
müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an
Backbordseite passtren.
P7 1 4.
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich derart kreuzen, daß Gefahr
des Zusammenstoßens busseeh, so muß dasjenige Dampfschiff ausweichen, welches
das andere an seiner Steuerbordseite hat.
K. 15.
Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff so auf einander zusteuern,
daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff
dem Segelschiffe aus dem Wege gehen.
. 16.
Jedes Dampfschiff, welches einem anderen Schiffe so nahe kommt, daß
dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß langsamer fahren, oder,
wenn nöthig, sioppen, oder rückwärts gehen.
* Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit gemaͤßigter Geschwindig-
keit fahren.
S. 17.
Jedes Fahrzeug, welches ein anderes überholt, muß diesem letzteren aus
dem Wege gehen.
g. 18.
In allen Faͤllen, wo nach vorstehenden Vorschriften eines von zwei
Schiffen dem anderen ausweichen muß, hat gleichwohl dieses letztere seinen Kurs
und sein ganzes Verfahren nach Maaßgabe der Bestimmungen des folgenden
Paragraphen einzurichten.
g. 19.