Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 12. 
Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß dadurch Ge- 
fahr des Zusammenstoßens entsteht, den Wind von verschiedenen Seiten, so 
muß das Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches 
den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, 
wenn das Schiff auf Backbordhalsen dicht am Winde liegt, und das andere 
Schiff den Wind raum hat, soll das letztere ausweichen. Haben aber beide 
Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben recht vor dem 
Wide so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus- 
weichen. 
S. 13. 
Wenn zwei Dampsschiffe in gerader oder beinahe gerader Richtung ein- 
ander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so 
müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an 
Backbordseite passtren. 
P7 1 4. 
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich derart kreuzen, daß Gefahr 
des Zusammenstoßens busseeh, so muß dasjenige Dampfschiff ausweichen, welches 
das andere an seiner Steuerbordseite hat. 
K. 15. 
Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff so auf einander zusteuern, 
daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff 
dem Segelschiffe aus dem Wege gehen. 
. 16. 
Jedes Dampfschiff, welches einem anderen Schiffe so nahe kommt, daß 
dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß langsamer fahren, oder, 
wenn nöthig, sioppen, oder rückwärts gehen. 
* Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit gemaͤßigter Geschwindig- 
keit fahren. 
S. 17. 
Jedes Fahrzeug, welches ein anderes überholt, muß diesem letzteren aus 
dem Wege gehen. 
g. 18. 
In allen Faͤllen, wo nach vorstehenden Vorschriften eines von zwei 
Schiffen dem anderen ausweichen muß, hat gleichwohl dieses letztere seinen Kurs 
und sein ganzes Verfahren nach Maaßgabe der Bestimmungen des folgenden 
Paragraphen einzurichten. 
g. 19.
	        
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