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K. 19.
Bei Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß immer gehörige Rück-
sicht auf alle Gefahren der Schiffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere
Umstände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung
unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von obigen WVorschriften nothwendig machen
möchten.
G. 20.
Die vorstehenden Beslimmungen sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff,
dessen Rheder, Kapikain oder Mannschaft von den Folgen einer Versäumnit
in dem Gebrauche der Lichter oder Signale, oder einer Vernachlässigung des
gehbrigen Ausgucks oder sonst derjenigen Vorsichtsmaaßregeln befreien, welche
von der gewöhnlichen seemännischen Praxis oder durch die besonderen Umstände
des Falles geboten werden.
Artikel II.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden gegen den
Schiffsführer mir einer Strafe bis zu Einhundert Thalern geahndet.
Eine gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, auf dessen in Fahrt begrif-
fenem Schiffe die nöthigen Signalapparate nicht vollständig oder nicht in brauch-
barem Zustande vorhanden sind.
Artibel III.
Abänderungen der im Artikel I. enthaltenen Bestimmungen können durch
Königliche Verordnung getroffen werden.
Gegeben Carlsbad, den 23. Juni 1803.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5736—5737.) (Nr. 5737.)