Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5737.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Lübbecker Kreises, im Betrage von 50,000 Rthlr. Vom 10. Juni 
1863. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Lübbecker Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 18. Juli 1860., 60. März 1861. und 15. Februar 1862. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten er- 
forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Amtrag der gedachten Kreisstande: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
ghationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern ausstellen zu 
ürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 
Thalern, in Buchstaben: 
Funfzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 100 Thaler = 200 Stück, 
20,00 à 50. = 400 „ 
10,000 = à 25 = — 400 „ 
in Summa = 50,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu be- 
slummenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich 
Ein und ein halb Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. , 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 10. Juni 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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