Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 6. 
Die Sozietät leistet bei den Mobilien für alle diejenigen Schäden Er- 
satz, welche sie reglementsmäßig bei den Gebduden zu vergüten hat (§#. 46. 
bis 54. des Reglements); außerdem ersetzt sie auch den Schaden, welcher an 
den versicherten Gegenständen bei Gelegenheit eines Brandes durch nochwendi- 
es Ausrdumen oder durch Abhandenkommen entsteht, sofern dabei den Ver- 
schenen kein Verschulden trifft. 
7. 
Die näheren Bedingungen, unter welchen die Sozietät die Versscherung 
der Mobilien gewährt, werden unter Genehmigung des Oberpräsidenten von 
der Direktion festgesetzt und auf Kosten der Sozietät durch die Amtsblätter 
bekannt gemacht. 
g. 8. 
Die Feststellung der mit dem Versicherten zu vereinbarenden Praͤmie, 
sowie die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen nothwendigen geschäflli- 
chen Anweisungen gehèren zur Kompetenz der Oirektion. 
K. 9. 
Die Geschäftsführer (I. 3.) werden von der Direktion gegen Tantieme 
oder feste Remuneration innerhalb der durch den Erat bestimmten Schranken 
angestellt und dem Publikum durch die Amtsblätter bekamt gemacht. Ein 
Gleiches gilt hinsichtlich der zum Geschaftsbetriebe nöthigen Inspektoren. 
K. 10. 
In einzelnen Fällen oder im Allgemeinen, und zwar sowohl bezüglich 
der Immobiliarversicherung, als der Mobiliarversicherung, Rückversicherungen 
zu nehmen, bleibt der Direktion nach eigenem Ermessen freigestellt. 
  
(Fr. 5738—5720.) 64° (Nr. 5739.)
	        
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