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(Nr. 5739.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklaͤrung, betreffend den mit der Fuͤrstlich
Waldeckischen Regierung vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waaren-
bezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfaͤlschung. Vom 14. Juli 1863.
G. dem F. 269. des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851.
sollen die dort zum Schutze der Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch
dann eintreten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen die Angehrigen
eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Nachdem nunmehr die Königlich Preußische und die Fürstlich Waldeckische
Regierung unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unter-
thanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu
stellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seitens des unterzeichneten Königlich
Preußischen Präsidenten des Staatsministeriums, Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten, noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen
des §. 269. des erwähnten Strafgesetzbuches auch zum Schutze der Fürstlich
Waldeckischen Unterthanen in der gesammten Königlich Preußischen Monarchie
bis auf Weiteres Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwär#ige Minislerial-
Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen
worden.
Berlin, den 14. Juli 1863.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(I. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
V. -n Erkl#rung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklárung
der Fürstlich Waldeckischen Regierung ausgewechselt worden, hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 14. Juli 1863.
Der Präsident des Staatsministeriums, Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 5740.)