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fuͤr den sesigen Betrieb eingerichteten Eisenbahnwagen nach einer, durch zwei
von beiden Theilen zu ernennenden Sachverständigen zu ermittelnden Taxe, wobei
noch bestimmt wird, daß, falls die beiden Taratoren sich nicht einigen würden,
das Königliche Eisenbahn-Kommissariat ersucht werde, den Obmann zu bezeichnen,
dessen Ausspruch maaßgebend sein soll, zu übernehmen, oder zur Ent-
schädigung der Wagenbesitzer eine Aversionalsumme von fünftausend Thalern an
die zeitige Oirekrion der Mühlheim-Essener Eisenbahngesellschaft zu zahlen,
welche letztere deren Vertheilung pro rata der zu ermittelnden Taxe an die
Wagen-Eigenthümer vornehmen wird.
S. 5.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft wird den bei der Mülheim-Essener
Eisenbahn betheiligten Zechen und industriellen Etablissements, naͤmlich den
Kohlenzechen: Sellerbeck, Vereinigte Wiesche, Rosenblumendelle, Hammelsbeck,
Viktoria-Mathias, Schacht Gustav, Wolfsbank, Hagenbeck, Helene und Amalia
den Etablissements des Bergwerksvereins Friedrich-Wilhelms-Hütte, der Société
de la vicille Montagne, an den ihnen am geeignetsten erscheinenden Punkien
auch zwischen den Stationen den Anschluß gestatten, vorbehaltlich der Zu-
stimmung der Staatsregierung. Die durch den Anschluß entstehenden be-
sonderen Kosten, und zwar sowohl die durch die Anlage wie die durch den
Betrieb entstehenden, sind zu Lasten der anschießenden Zechen und Etablissements.
Desgleichen erbietet sich die Rheinische Eisenbahngesellschaft, unter naher zu
vereinbarenden Bedingungen den Lokomotiobetrieb von der Hauptbahn bis zu
den Zechen resp. bis zu den industriellen Etablissements an den Stellen zu über-
nehmen, wo die Zechen resp. Etablissements einen Anschluß vermittelst geeigneter
Lokomotiobahnen herstellen.
g. 6.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft erbietet sich ferner, eine Verbindung
dieser Zweigbabn mit der Witten-Duisburger Eisenbahn am Kreuzpunkt der
Mülheim-Essener Eisenbahn berhusteen und mit der Bergisch-Märkischen Ge-
sellschaft eine gemeinschaftliche Tarifstation für gemeinschaftliche Rechnung an
diesem Kreuzpunkte zu errichten, sofern die Bergisch-Märkische Eisenbahngesell-
schaft sich dazu bereitet sindet und die Anlage höheren Orts genehmigt wird.
Wurde die Anlage für Rechnung der Gemeinschaft mit der Bergisch-Märkischen
Gesellschaft nicht zu Stande kommen, so hat die Rheinische Eisenbahngesell-
schaft für alleinige Rechnung an jenem Kreuzpunkte eine Tarifstation zu er-
richten, sobald die nachzusuchende ministerielle Genehmigung ertheilt sein wird.
F. 7.
Nach F. 12. des durch Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. März 1856. be-
sic4tigten Nachtrags zu dem Statut der Rheinischen Eisenbahngesellschaft ist für
das erweiterte Unternehmen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft der damals in
Kraft gewesene Cöln-Mindener Tarif als Marimal-Tarif maaßgebend, so daß
Ueberschreitungen desselben nur unter Genehmigung des Herrn Mmisters zulässig
Jehrgeng 1863. (Nr. 57/0) * bõ sind.