Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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sind. Die Rheinische Eisenbahngesellschaft wird jenen Tarif auf der Mülheim- 
Essener Strecke nicht überschreiten, sondern stellt in Aussicht, den Kohlentarif auf 
der gedachten Strecke unter dem als Maximal-Tarif im Statutennachtrag vom 
5. März 1856. hingestellten Cöln-Mindener Tarif zu normiren. 
g. 8. 
Um dem Muͤlheimer Hafen-Aktienverein wegen der beim Umbau der 
Mülheim-Essener Perdebahn in eine Lokomotiobahn eintretenden Aufhebung 
der Verbindung des Hafens mit der Mülheim-Essener resp. der Osterath-Essener 
Linie entstehenden Nachtheile ein Aequivalent zu bieten, verpflichtet die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft sich, dem Hafen-Aktienverein ein Jahr nach Erbffnung 
des Betriebs der Osterrath = Essener Zweigbahn eine Aversionalsumme von 
fünfzehntausend Thalern zu zahlen. Die Jahlung soll indessen Seitens der 
Rheinischen Eisenbahn nicht zu leisten sein, wenn und so lange die Pferdebahn 
von der Zeche Sellerbeck bis zur Einmündung der Rosenblumendeller Zweig- 
bahn in bisheriger Weise betriebsfahig erhalten bleibt. Die Rheinische Eisen- 
bahngesellschaft darf in diesem Falle den bisherigen Perdebahn-Tarif, ein- 
schließlich der gegenwärtig bestehenden Zusatzbestimmungen, auf der Strecke von 
Rosenblumendelle bis zur Sellerbecker Pferdebahn nicht erhöhen. 
K. 9. 
Der vorstehend vereinbarte Vertrag tritt in Kraft, sobald Seitens der 
Staatsregierung auf Grund der Eingangs allegirten Königlichen Kabinets- 
Order der Rheinischen Eisenbahngesellschaft die definitive landesherrliche Kon- 
zession zur Anlage der Zweigbahn Osterath-Essen sammt dem Rechte der Ex- 
propriation ertheilt und die über diese Ertheilung sprechende Urkunde in der 
Gesetz-Sammlung publizirt sein wird. 
Sollte diese definitive Konzessions-Ertheilung indessen bis Ende Dezember 
1864. gegen Erwarten nicht erfolgt sein, so steht es sowohl der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaff als der Mülheim-Essener Eisenbahngesellschaft frei, das 
gegenwärtige Abkommen vermittelst schriftlicher Erklärung für erloschen und 
aufgehoben zu erklären und von demselben zurückzutreten. 
F. W. Koenigs. J. Compes. Rennen. Obertüschen. G. Küchen. 
Rudolph Weuste. E. Vorster. 
  
(Nr. 5741.)
	        
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