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(Nr. 5741.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 18. Juli 1863., betreffend
den mit der freien Stadt Frankfurt vereinbarten gegenseitigen Schutz der
Waarenbezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung. Vom 19.
Juli 1803. «
Gemäß dem §. 269. des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851.
sollen die dort zum Schutze der Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch
dann eintreten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen die Angehörigen
eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Nachdem nunmehr die Königlich Preußische Regierung und der Senar
der freien Stadt Frankfurt unter ch übereingekommen sind, gegenseitig ihre
beiderseitigen Staatsangehörigen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeich-
nungen einander gleichzustellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seitens
des unterzeichneten Königlich Preußischen Präsidenten des Staatsministeriums,
Minisiers der auswärtigen Angelegenheiten, noch besonders und ausdrücklich
erklärt, daß die Bestimmungen des §F. 209. des erwähnten Strafgesetzbuches
vom 1. August l. J. an bis auf Weiteres auch zum Schutze der Angehörigen
der freien Stadt Frankfurt in der gesammten Königlich Preußischen Monarchie
Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial-
Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Koniglichen. Insiegel versehen
worden.
Berlin, den 18. Juli 1863.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
(L. S.) v. Thile.
V. Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung
der freien Stadt Frankfurt ausgewechselt worden, hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 19. Juli 1863.
Der Präsident des Staatsministeriums, Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
(Nr. 5741—5742) (Nr. 5742.)