Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5744.) Verordnung, betreffend die durch die Ermittelung des Reinertrags der Liegen- 
schaften Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer nach dem Gesetz 
vom 21. Mai 1861. entstehenden Kosten. Vom 4. Juli 1863. 
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
verordnen, im Verfolg des F. 17. der Anweisung für das Verfahren bei Er- 
mittelung des Reinertrags der Liegenschaften Behufs anderweiter Regelung 
der Grundsteuer nach dem Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 
1861. S. 253. Nr. 5379.), auf den Vorschlag Unseres Finanzministers, 
was folgt: 
S. 1. 
Auf Konto der durch die Ermittelung des Reinertrags der Liegenschaften 
entstehenden, gemaß F. 6. des im Eingange angeführten Gesetzes von der Staats- 
kasse vorzuschießenden Kosten sind zu buchen: 
1) die Besoldungen derjenigen Staatsbeamten, welche auf die Dauer des 
Grundsteuer-Veranlagungsgeschäfts für letzteres ganz haben übernom- 
men werden müssen und eine anderweite Besoldung aus Sctaatsfonds 
nicht beziehen; 
2) die fortlaufenden Remunerationen, welche den General-, Bezirks= und 
Veranlagungskommissarien (§98. 9. 13. und 44. der Anweisung), deren 
etwaigen Stellvertretern in gedachter Eigenschaft, und den in deren 
und den Büreaus der Centraldirektion r2c. beschäftigten Personen 
tbeils als Zulagen zu den etatsmaßigen Gehaltern ihrer eigentlichen 
Stellen im Staatsdienst, beziehungsweise, soweit sie nicht Staaksbeamte, 
als Entschadigung für ihre persönliche Mühewaltung, theils als Ersatz 
baarer Auslagen u. s. w. auf die Dauer des Veranlagungsgeschäfts 
zu gewähren sind; 
3) die Besoldungen der Obergeometer und die fortlaufenden Remunerationen 
der ihre Stellen in den beiden westlichen Provinzen vertretenden Kataster- 
beamten (§9#. 12. und 52. zu 1. der Anweisung); 
4) die einmaligen Remunerationen, Unterstützungen u. a. m., welche für 
einzelne Dienstleistungen oder aus anderweiter Veranlassung im Inter- 
esse des Grundsteuer-Veranlagungsgeschäfts zu gewähren no; 
5) die Tagegelder und Reisekosten der zu 1. 2. und 3. bezeichneten Be- 
amten und Kommissarien, der Forst-Sachverständigen u. a. m., für die 
außerhalb ihres Wohnorts in Grundsteuer-Veranlagungsangelegenheit 
auszuführenden Dienstgeschäfte; " 
6) die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Centralkommission, 
der Bezirks= und der Veranlagungskommissionen für Ausführung der 
ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Obliegenheiten; 
# * 
7) die
	        
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