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Anlage A.
Gestimmungen
wegen
Bezahlung der Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer
nach dem Gesetz vom 21. Mai 1861. in den Provinzen Preußen,
Pommern, Posen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen
auszuführenden geometrischen Arbeiten.
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fende Geldbetrag.
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I. Bei Herstellung der Gemarkungskarten
auf Grund neuer Aufnahmen.
1. Fuͤr die vollstaͤndige Ermittelung, Aufmessung
und Kartirung der in den Gemarkungskarten dar-
zustellenden Grundstücke, Linien u. dgl. m., sowie für
die Behufs Aufstellung der Liquidarion etwa beson-
ders auszuführende Massenberechnung, mit Ausschluß
jedoch des bei Ausführung der Einschätzung zu be-
wirkenden Eintragens der Bonitätsklassengrenzen und
der Klässenziffern, sowie der Musterstücke, können je
nach Maaßgabe der mit Ausführung der Messung
verbundenen Schwierigkeiten, der Höhe des an die
Arbeiter zu zahlenden Tagelohns, des Umfangs der
neu zu messenden Fläche, der größeren oder gerin-
geren Zahl und der geraderen oder krummeren Form
der aufzumessenden Grenzlinien, der Nothwendigkeit
des Auslichtens von Messungslinien in Holzanpflan=
zungen, der obwaltenden Terrainverhältnisse u. . wv.H
liquidirt werden im Ganzen: n
a) nach dem Preise Nr. I. für den Morgen .15 Mennige,
b) » « « » II. 7 „½% 7“ 18 b
c „ 7“ 7“ „ III. „ „ 7 .. 122
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Jahrgang 1863. (Nr. 5744.) 67