Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Anlage A. 
Gestimmungen 
wegen 
Bezahlung der Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer 
nach dem Gesetz vom 21. Mai 1861. in den Provinzen Preußen, 
Pommern, Posen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen 
auszuführenden geometrischen Arbeiten. 
  
— 
fende Geldbetrag. 
  
—- 
I. Bei Herstellung der Gemarkungskarten 
auf Grund neuer Aufnahmen. 
1. Fuͤr die vollstaͤndige Ermittelung, Aufmessung 
und Kartirung der in den Gemarkungskarten dar- 
zustellenden Grundstücke, Linien u. dgl. m., sowie für 
die Behufs Aufstellung der Liquidarion etwa beson- 
ders auszuführende Massenberechnung, mit Ausschluß 
jedoch des bei Ausführung der Einschätzung zu be- 
wirkenden Eintragens der Bonitätsklassengrenzen und 
der Klässenziffern, sowie der Musterstücke, können je 
nach Maaßgabe der mit Ausführung der Messung 
verbundenen Schwierigkeiten, der Höhe des an die 
Arbeiter zu zahlenden Tagelohns, des Umfangs der 
neu zu messenden Fläche, der größeren oder gerin- 
geren Zahl und der geraderen oder krummeren Form 
der aufzumessenden Grenzlinien, der Nothwendigkeit 
des Auslichtens von Messungslinien in Holzanpflan= 
zungen, der obwaltenden Terrainverhältnisse u. . wv.H 
liquidirt werden im Ganzen: n 
a) nach dem Preise Nr. I. für den Morgen .15 Mennige, 
b) » « « » II. 7 „½% 7“ 18 b 
c „ 7“ 7“ „ III. „ „ 7 .. 122 
W /1 » » IV. * „% 77 6 
e) „ „ „ „ V. „ „ r 830 
a un 
  
  
Jahrgang 1863. (Nr. 5744.) 67
	        
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