Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Lau- 
Gelbbetrag. 
  
  
In diesen Preisen ist zugleich die Verguͤtung fuͤr 
alle dienstlichen Auslagen des Feldmessers und seiner 
Gehülfen, wie für Arbeits= und Botenlöhne, für 
Karten= und Schreibpapier, für Einfassen der Kar- 
ten mit Band, für Zeichnen= und Schreibmaterialien, 
für Meßgeräthschaften, für Korrespondenzen, Kopia- 
lien und Porto, für Reisekosten u. a. m., sowie für 
die erwaige Ausführung von Reoisionsmessungen 
u. s. w. mit enthalten. 
Wo, wie namentlich in sehr gebirgigem Terrain, 
die vorstehend festgesehte Ersschädiqutg bis zum 
Maximalsatz von 30 Pfennigen für den Morgen 
erweislich nicht ausreichen sollte, kann eine Erhöhung 
derselben bis zu 36 Pennigen für den Morgen be- 
willigt werden. 
agegen sind unter besonders günstigen Verhält- 
nissen (z. B. bei der Vermessung großer Haiden, 
Forsten, Seen u. s. w.) auch geringere Sätze als 
15 Pfennige für den Morgen zu zahlen. 
Sofern es in Fällen, wo die Kartirung einer 
Neumessung noch nicht ausgeführt ist, Behufs Ver- 
zeichnung der Einschätzungsresultate, der Anfertigung 
von Handzeichnungen auf Grund der vorliegenden 
Feldbücher oder auf sonstigem Wege bedarf, können 
für die diesfälligen Arbeiten, einschließlich für sämmt- 
liche hiermit verbundene Auslagen, bis z1.... 
unter ausnahmsweise schwierigen Umständen aber 
bisu.......................................«. 
fuͤr 100 Morgen gewaͤhrt werden. Dabei sind 
die in Ansatz kommenden Flaͤchen auf halbe Hun- 
derte von Morgen abzurunden. 
II. Bei Herstellung der Gemarkungskarten 
mittelst Kopirens vorhandener Karten. 
Für das Kopiren bereits vorhandener Karten, 
und zwar: 
a) für das Kopiren der Karten auf Groß--Adler- 
papier ohne Aenderung des Maaßstabes der 
  
10 Silbergroschen, 
15 
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