Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 495 — 
  
  
kau- 
sende Geldbetrag. 
v 
Karte, jedoch einschließlich fuͤr das etwaige Zu- 
sammentragen einzelner getrennter Flurtheile, 
wo solches erforderlich 6 sind zu liquidiren 
für jedes Hundert Morgen: 
wenn die Karte 
1) im Maaßstabe 1:2000 gezeichnet ift.. 15 Silbergroschen, 
2) „ „f„ 1:2500 „ „ 12 
3) „ „ 1:3000 „ „ 10 
** „ 1:4000 „ „ 8 
5) „ „ 1:5000 „ . . . .. 54 - 
6) „ „ 1:10,000 und darüber ge- 
zeichnet it . ... 34 - 
  
(Nr. 5744.) 
7) Für das Kopiren von Karten, die in einem 
Maaßslabe entworfen sind, welcher vorstehend 
nicht aufgeführt ist, kann die Entschadigung 
bis zum Betrage derjenigen Gebühren ge- 
währt werden, welche für den nächst größeren 
der vorstehend bezeichneten Maaßsläbe zu 
liquiditen sein würden. Es können hiernach 
beispielsweise die Gebühren für das Kopiren 
einer im Maaßstabe 1:6000 entworfenen 
Karte bis zu dem Satze für den Maaßstab 
1:5000 (5 Sgr. für je 100 Morgen) 
berechnet werden. 
8) An Gebühren für das Kopiren von Karten 
in einem größeren Maaßstabe als 1:2000 
kann der doppelte Betrag der Gebühren 
unter Nr. 1., mithin bis zu Einem Thaler 
für je 100 Morgen gewährt werden. 
In den vorbezeichneten Satzen ist die 
Vergütung für das Kartenpapier, für das 
Einfassen mit Band, sowie für saämmtliche 
Zeichnen= und Schreibmaterialien und für 
andere Unkosten mit enthalten. 
Sollren die vorstehend unter 1. bis J. fest- 
gesetzten Gebührensätze in ungünstigen Fällen 
eine genügende Enrschädigung, nicht gewähren, 
so kanmn zu denselben ein Fischlas von 10, 
höchstens aber bis 20 Prozent, gewährt werden. 
67• 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.