Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 502 — 
  
Lau-P 
sende 
M 
Geldbetrag. 
  
10. 
  
verguͤtet werden. 
IV. Tagegelder und Reisekosten. 
a) Fuͤr Arbeiten, welche nicht nach Gebührensätzen 
bezahlt werden, trikt eine Entschädigung nach 
Tagegeldern ein, welche bei einer mindestens acht- 
stündigen Arbeitszeit 
1) für den Feldmesser « 
2) fuͤr den Privatgehuͤlfen: 
a) bei Einschaͤtzungsarbeiten ................ i 
b)betanderenAkbeiten.................... 
taͤglich betragen. 
Neben den Tagegeldern erhaͤlt der Feldmesser 
(a. zu 1.) fuͤr jeden Kalendertag, welchen er 
im Interesse des Geschaͤfts außerhalb seines 
Wohnorts hat zubringen muͤssen, eine Feldzulage 
b 
# 
Bei den Einschätzungen ist für die r9. für 
welche das Reisekosien-Firum (cir. 1 und 8. 
unten) nicht gewährt wird, in der Regel auch die 
Feldzulage nicht zu bewilligen. Ueber die hier- 
gegen nachzulassenden, in der Billigkeit begrün- 
deten Ausnahmen ist in jedem Falle besondere 
Bestimmung zu treffen. 
Für Privatgehülfen C(a. zu 2.) wird eine 
besondere Feldzulage nicht gewährt, da dieselbe 
in dem erhöheken Tagegeldersatze nach à zu 2. a. 
mit enthalten ist. 
e) Denjenigen Einschaͤtzungsdeputirten, welche gleich- 
zeitig die Funktionen des geodaͤtischen Technikers 
bei der Einschaͤtzung ausuͤben, ist fuͤr die hier- 
mit verbundenen Mehrarbeiten eine Funktions= 
zulage von 
täglich zu gewähren. 
d) Bei der Einschätzung gelten die vorstehend an- 
führten Tagegeldersätze für den Kalendertag. 
Bei anderen 2 ##beiven ist in jedem Falle zu be- 
stimmen, ob die Tagegelder für den Kalender- 
tag oder für den achtstündigen Arbeitstag zu 
bewilligen sind. 
  
gen der letztern . .. ...... Silbergroschen 
2 Thaler, 
2. 
1 
5 Silbergroschen. 
1 Thaler
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.