rs
Geldbetrag.
11.
ziehungsweise für Gehülfen nach a. zu 2.b., in
der Regel jedoch nicht die Feldzulage und das
Reisekostenfirum zu bewilligen.
h) Die Auslagen an Arbeitslöhnen für die bei
Arbeiten, welche nach Tagegeldern bezahlt wer-
den, erforderlichen Arbeiter sind dem Feldmesser
zu erstatten. Oie hierbei erforderlichen Oruck-
formulare sind, soweit dies überhaupt allgemein
eschieht, unentgeltlich zu liefern. Dagegen sind
Schreib- und Peichmermatealten. sowie In-
strumente und Geräthschaften u. s. w. ohne
Gewährung einer besonderen Entschädigung vom
Feldmesser zu beschaffen.
V. Im Allgemeinen.
Sofern unter besonders schwierigen Verhältnissen
die Erhöhung von Gebühren (Nr. 1. bis 8. dieses
Tarifs) über die daselbst bezeichneren Maximalsctze
hinaus für nothwendig erachtet werden sollte, können
bei dem Nachweis, daß der Feldmesser ungeachtet
seiner Tüchrigkeit und seines Fleißes sein Auskommen
nicht zu finden vermag, nach den Grundsätzen dieses Ta-
rifs zubemessendehöhere Gebührensätze bewilligt werden.
ird die Reoision der geometrischen Arbeiten
nicht durch den Obergeometer, sondern durch einen
hiermit besonders beauftragten Vermessungsrevisor
ausgeführt, so fallen, wenn die Arbeit als unbrauch-
bar erkannt wird, die Revisionskosten dem betreffenden
Feldmesser zur Last; anderenfalls sind dieselben den
Kosten der Grundsteuerveranlagung beizurechnen.
Wird die Revision durch den Obergeomeler aus-
geführt, so sind die Revisionskosten jedenfalls auf
die Kosten der Grundsteuerveranlagung zu übernehmen.
Die Entschddigung der gedachten Vermessungs-
reoisoren erfolgt nach den Sätzen unter Nr. 10.
dieses Tarifs, mit der Maaßgabe, daß die Reoisoren
an Tagegeldern 3 Thaler, dagegen die unter Nr. 10.
zu b. a. a. O. aufgeführte Feldzulage von 15 Sgr.
täglich nicht beziehen.
Für Arbeiten, welche als unbrauchbar erkannt
werden, wird keine Entschädigung gewährt. Für