Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Anlage B. 
VBestimmungen 
wegen 
Bezahlung der Behufs Ausführung des Gesetzes vom 21. Mai 
1861., betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, 
in den Provinzen Rheinland und Westphalen 
vorzunehmenden geometrischen Arbeiten. 
  
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Geldbetrag. 
  
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A. Gebühren. 
Für- die Vorbereitung, die vollständige Aufstel= 
lung und Abschlieung der Einschätzungsregisier und 
die Anfertigung der Klassenzusammenstellungen kön- 
nen je nach Maaßgabe der mit den diesfälligen Ar- 
beiten verbundenen Schwierigkeiten nach näherer 
Festsetzung des Finanzministers im Durchschnitt je 
eines Regierungsbezirks für je 1000 Parzellen ge- 
zahlt werden buzst 
Die etwa auszuführenden Vermessungen, Karren- 
kopirungen u. dergl. m. find nach den bei der Ka- 
tasterverwaltung für dergleichen Arbeiten üblichen 
Bezahlungssätzen zu entschädigen. 
B. Tagegelder. 
Tagegelder werden, soweit als thunlich, nur bei 
Einschätzungsarbeiten und den hiermit in unmittel- 
barem Zusammenhange stehenden Arbeiten gewährt. 
Den Feldmessern sind für jeden auf die Ein- 
schätzungsarbeiten verwendeten Kalendertag von min- 
destens achtstündiger Arbeit an Tagegeldern zu zahlen 
Sofern sich die Feldmesser mit Genehmigung des 
Bezirkskommissars der Mitwirkung von Privatgehül- 
fen bedienen, sind den Ersteren zu gewähren für die 
von dem Privatgehülfen 
2) zur Begleitung der Einschätzungsdeputirten ver- 
wendeten Tagee . ..... .. . . .. 
b) zu haͤuslichen Arbeiten — z. B. auf die schließ- 
liche Auszeichnung der Einschaͤtzungsresultate in 
den Karten, soweit dieselbe an den zur Ein- 
schätzung selbst verwendeten Tagen, oder an 
  
15 Thaler. 
2 Thaler. 
2 Thaler,
	        
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