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Lau-
fende Geldbetrag.
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E. Reisekosten.
9. Als Entschaͤdigung fuͤr saͤmmtliche mit den Ein-
schaͤtzungsarbeiten verbundene Reisen wird ein taͤg-
liches Reisekostenfirum, und zwar
a) den Feldmessern dnnonn 1 Thaler,
b) für deren Privatgehülfen dvo. 174 Silbergroschen,
JP) den selbstsiändig beschaftigten Vermessungsge-
hülfen nnnn
gezahlt.
Für diejenigen besonderen Tage, welche etwa
auf die zu den Einschätzungsarbeiten gehbrigen Stu-
benarbeiten, wie auf die schließliche Auszeichnung
der Einschätzungsresultate in den Karten — soweir
dies an den zur Einschätzung selbst verwendeten
Tagen, für welche das Reisekostenfirum gewährt
wird, nicht bewirkt werden kann — verwendet sind,
ist das Reisekostenfirum nicht zu zahlen.
F. Auslagen.
Die Auslagen für die bei der Einschätzung er-
forderlichen Arbeiter u. s. w. zum Graben der
Löcher Behufs der Bodenuntersuchung, zur Besor-
gung von Botengängen, zum Tragen der Geraäth=
schaften u. s. w. sind dem geodätischen Techniker zu
erstatten.
Die erforderlichen Druckformulare sind, soweit
des überhaupt allgemein geschiehr, unentgeltlich zu
iefern.
Für die erforderlichen Schreib= und Zeichnenmate=
rialien, sowie für Instrumente und die etwa erfor-
derlichen Geräathschaften u. s. w. ist eine besondere
Entschädigung nicht zu gewähren.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
20 Sgr.—1 Thaler
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. Decker).