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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 27.—
(Nr. 5745.) Piivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Memeler Kreises im Betrage von 10,000 Rthlrn. II. Emission. Vom
2. Juli 1863.
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Memeler Kreises im Regierungsbezirk
Königsberg auf dem Kreistage vom 2. Januar 1863. beschlossen worden, die
zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten nach Aufnahme
einer Schuld von 50,000 Rthlrn. noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer
ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis-
sicnde: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Jinskupons ver-
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenomme-
nen Betrage von 10,000 Rchlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern ge-
funden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 10,000 Thalern, in Buch-
siaben: zehntausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
13 Stück à 200 Thaler = 2,6000 Thalex,
24 : à 100 —= 2,400
100 = à 540 = = 5,000
160,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals,
sowie mit dem Betrage der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgang 1863. (Nr. 5745.) Das
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1863.