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Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem Monate
Januar jeden Jahres.
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch
groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch umlaufende Schuld-
verschreibungen zu kuͤndigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter-
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine in dem Amtsblatre der Königlichen Regierung zu Königsberg,
sowie in der Hartungschen und Ostpreußischen Zeitung, in dem Menelrr Kreis-
blatt, Dampfboot, Anzeiger und der Bürgerzeitung.
Bis rl∆ dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Memel, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfanznahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Jinskupons der späteren Falligkeirstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungsrermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amorisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts -Ordnung
Th. L Tit. 51. §. 120. sed. bei dem Khniglichen Kreisgerichte zu Memel.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kressperwaltung ammeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verlährungsfais der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjaährige Jinskupons bis
sum Schlusse des Jahres 1868. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf fünfiährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Memel gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreihung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen it
(Mr. 5745.) 69° Zur