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(Nr. 5746.)) Allerhöchster Erlaß vom 11. Juli 1863., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis. Chaussee
von Enger im Kreise Herford, Regierungsbezirks Minden, über Wester-
enger nach der Grenze des Kreises Halle in der Richtung auf Werther.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreis-Chaussee von Enger im Kreise Herford, Regierungsbezirks Minden,
über Westerenger nach der Grenze des Kreises Halle in der Richtung auf
Werther genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Lerfors das Ex-
propriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
aterialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straße das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen langewandt werden, hierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen lauf die gedachte Straße
zur Anwendung kommen.
Der gegenwaärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kemtniß zu bringen.
Carlsbad, den 11. Juli 1863.
Wilhelm.
Für den Finanzminister: Für den Minister für Handel r2c.:
v. Mühler. v. Selchow.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5747.)