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Bei Brandvergütigungen ist, außer der von der Direktion ertheilten An-
weisung eine vom Bezirkskommissar in Betreff der Legitimation und der Unter-
schrift des Empfangers zu beglaubigende Quittung einzureichen.
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Beschwerden über das Verfahren der Rezepturen oder der Bezirks= 160) Vrrfahren
kommissarien und anderer Geschäftsführer der Sozietät sind zunächst bei der in Seschwerde-
Direktion und schließlich beim Kommunallandtage, Beschwerden über das Ver= und Streitsll-
fahren der Oirektion aber zuvörderst bei dem nommnnallandtage und in höherer la
Instanz durch den Oberprásidenten der Provinz Schlesien bei dem Ministerium
des Innern anzubringen.
K. 45.
Bei Streitigkeiten zwischen der Soziet 4t und einem Micgliede
findet entweder der Rekurs oder der ordentliche Weg Rechtens statt. Der Weg
Rechtens ist nur zuldssig, wenn der Streit sich auf die Frage beziehr, ob der
(angebliche) Theilnehmer rücksichtlich eines ihn betroffenen Brandschadens über-
haupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder ihm überhaupt eine Brand-
schadenvergütigung zu versagen ist oder nicht. Der Rekurs ist bei allen
Streitinakeiten versiattet. Ist in einem Falle, wo der Rechtsweg zuldssig, von
dem Betheiligren einmal der Weg des Rekurses gewählt, so findet der Rechts-
weg nicht mehr statt.
K. 46.
Der Rekurs geht zundchst an den Oberprdsidenten der Provinz Schlesien
und dann an das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung auf diesem
Wege die endliche und rechrskraftige ist. Der Rekurs muß binnen einer Prä-
klusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der Insinuarion der dem boetheiligten
Interessenten vollsiändig bekannt zu machenden bezüglichen Feslsetzungsverfügung
der Direkrion beziehungsweise der Entscheidung des Oberprdsidenten, eingelegt
werden. Die Berufung auf den Weg Rechtens ist binnen einer gleichen Frist
anzubringen. «
BZO der Weg Rechtens zulaͤssig und von dem Interessenten gewaͤhlt
worden ist, muß die Klage lnnerhald sechs Monaten nach dem Ablaufe obiger
Präklusiofrist bei dem zuständigen Gerichte angebracht werden, widrigenfalls die
Festsetzungsverfügung der Sozietätsdirektion in Rechtskraft übergeht.
K. 47.
Spritzen, welche verbrennen, oder beim Feuer durch Einsturz zertrümmert #0 präusen
werden, vergütet die Sozietät, insofern sie bei der Löschung des Brandes thätig und Entschädl-
ewesen sind, auf Grund eines darüber von der Polizeibehörde des Orts des zungen.
randes ausgeslellten Attestes, nach ihrem erweislichen Werthe.
K. 48.
Fur die erste, zu einem die Sozietät betreffenden Feuer herbeigeeilte, aus-
(Nr. 8748) waͤr-