Salu ·
Bestimmung.
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S. 60.
Außer der Vergütigung von Brand= und Blitzschaden, wie solche für
Gebände gewährt wird, leistet die Sozietät auch den Ersatz desjenigen Scha-
dens, der durch erwiesen nothwendiges Ausraumen, durch Beschädigung, Ver-
nichtung und das Abhandenkommen versicherter Gegensiände während des
Brandes verursacht wird.
g. 61.
Im Falle eines Brandes wird die Entschddigung, welche die Direktion
im Wege freier Vereinbarung festzustellen befugt ist, nachdem letzteres end-
gültig erfolgt, innerhalb eines Monats an den Versicherten oder dessen legi-
inte Rechtsnachfolger in einer Summe ausgezahl'.
Eine Verzinsung derselben findet vor Ablauf dieses Zeitpunktes nicht slart.
S. 62.
Auß#er mit dem verabredeten Zeitpunkte erlischt jede Versicherung, ohne
daß es einer Kündigung bedarf, von selbst, sobald darauf funfzig Progent der
Versicherungssumme oder mehr von der Sozietät vergüter worden sind. Ver-
sicherungsbeiträge erstattet die Sozierät demnächst nur in soweik, als solche über
das Halbjahr, in welchem die Versicherung erloschen ist, hinaus gezahlt worden
und nicht zur Deckung etwa nachzuzahlender Beiträge erforderlich sind.
S. 63.
Die sonstigen näheren Bedingungen, unter welchen die Versicherung zu
gewähren ist, werden auf Vorschlag der Direktion durch den Kommunallandtag,
oder, in dessen verfassungsmäßiger Vertretung, durch die standische größere Aus-
schußversammlung mit Genehmigung des Oberpräsidenten festgesetzt und auf
Koslen der Sozietät durch das Amtsblatt der Khniglichen Regierung zu Liegnitz
und durch die Kreisblätter der Oberlausitz bekannt gemacht.
g. 64.
Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen nothwendigen gescháft-
lichen Instruktionen werden von der Oirektion erlassen.
K. 65.
Vom Kommimnallandtage beschlossene Abänderungen des vorstehenden
Reglements bedürfen, soweit 6„ die Geschäftsordnung betreffen, nur der Ge-
nehmigung des Oberpräsidenten.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).