Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Salu · 
Bestimmung. 
— 532 — 
S. 60. 
Außer der Vergütigung von Brand= und Blitzschaden, wie solche für 
Gebände gewährt wird, leistet die Sozietät auch den Ersatz desjenigen Scha- 
dens, der durch erwiesen nothwendiges Ausraumen, durch Beschädigung, Ver- 
nichtung und das Abhandenkommen versicherter Gegensiände während des 
Brandes verursacht wird. 
g. 61. 
Im Falle eines Brandes wird die Entschddigung, welche die Direktion 
im Wege freier Vereinbarung festzustellen befugt ist, nachdem letzteres end- 
gültig erfolgt, innerhalb eines Monats an den Versicherten oder dessen legi- 
inte Rechtsnachfolger in einer Summe ausgezahl'. 
Eine Verzinsung derselben findet vor Ablauf dieses Zeitpunktes nicht slart. 
S. 62. 
Auß#er mit dem verabredeten Zeitpunkte erlischt jede Versicherung, ohne 
daß es einer Kündigung bedarf, von selbst, sobald darauf funfzig Progent der 
Versicherungssumme oder mehr von der Sozietät vergüter worden sind. Ver- 
sicherungsbeiträge erstattet die Sozierät demnächst nur in soweik, als solche über 
das Halbjahr, in welchem die Versicherung erloschen ist, hinaus gezahlt worden 
und nicht zur Deckung etwa nachzuzahlender Beiträge erforderlich sind. 
S. 63. 
Die sonstigen näheren Bedingungen, unter welchen die Versicherung zu 
gewähren ist, werden auf Vorschlag der Direktion durch den Kommunallandtag, 
oder, in dessen verfassungsmäßiger Vertretung, durch die standische größere Aus- 
schußversammlung mit Genehmigung des Oberpräsidenten festgesetzt und auf 
Koslen der Sozietät durch das Amtsblatt der Khniglichen Regierung zu Liegnitz 
und durch die Kreisblätter der Oberlausitz bekannt gemacht. 
g. 64. 
Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen nothwendigen gescháft- 
lichen Instruktionen werden von der Oirektion erlassen. 
K. 65. 
Vom Kommimnallandtage beschlossene Abänderungen des vorstehenden 
Reglements bedürfen, soweit 6„ die Geschäftsordnung betreffen, nur der Ge- 
nehmigung des Oberpräsidenten. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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