Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dim Amrsblatte der Königlichen Regierung zu Magdeburg und im Staats- 
uzeiger. 
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die 
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken. Bis zu den Tage, wo das 
Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, am 1. April 
und am 1. Okkober, von heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent 
jährlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Chausseebaukasse in Loburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintrikt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme 
des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen 
Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die feblenden 
Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kaplralbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und 
die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach 
Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 51. §. 120. sed. 
bei dem Königlichen Kreisgerichte in Burg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder aond in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutttung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 186. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaussee- 
Baukasse zu Loburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch da- 
gegen erhoben hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Schhüzen der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Loburg, den rn 186. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
I. Jerichowschen Kreise. 
(. 3788 73° Pro-=
	        
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