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g. 19.
Aushändigung der Aktien.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aklionair oder dessen Cessionar oder demje-
nigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des
Quittungsbogens die gematß K. 14. ausgefertigte Aktie assthändig.
Die Richrigkeit der Cession eines Luirrungsbogens zu prüfen, ist die Ge-
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichret.
g. 20.
Verhaftung der Aktionaire.
Kein Aktionair ist uͤber den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu
Einzahlungen oder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet, mit Aus-
nahme der Zinsen und Konventionalsirafen nach F. 17.
g. 21.
Zinsen der Einzahlungen.
Die auf die Stammaktien der Gesellschaft während der Bauzeit (G. 26.)
geleisteren Einzahlungen werden nicht verzinst. Dagegen werden für die während
der Bauzeit (F. 26.) auf die Stamm-Prioritätsaktien geleisteten Einzahlungen fünf
Prozent Dro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit vergütet. Dies geschieht bis zur
vollen Einzahlung des Nominalbetrages durch Anrechnung auf die jedesmaligen
ferner ausgeschriebenen Raten (F. 10.), nach Einzahlung des vollen Nominal-
betrages aber durch baare Zahlung aus dem Baukapitale bis zur Eröffnung des
Betriebes in halbjährigen Terminen, von denen der ersie mit Ablauf desjenigen
Kalender-Halbjahres fällig wird, in welchem die Vollzahlung geschehen ist.
Fär die hiernach baar zu zahlenden Zinsen fertigt der Verwaltungsrath nach
#t„Dbe beiliegenden Schema D. Kupons aus, welche mit den Stamm-Prioritäts-=
aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung
der Zinsen an den vom Verwaltungsrathe durch öffentliche Bekanntmachun
zu bestimmenden Zahlungsorten vom nächsten 2. Januar oder 2. Juli na
Eintrikt des vorstehenden Fälligkeitstermins ab erfolgt.
g. 22.
Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollstcindig fertig und in
ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der
Scammz-Prioricätsaktien aus dem Baukapitale auf, und wird statt derselben der
vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Jahres aus dem
Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der folgenden Bestim-
mungen vertheilt:
1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-,
(Nr. 5643.) Unter-