Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Zweck. 
Pslichten. 
— 546 — 
Revidirtes Reglement 
für die 
Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums 
Sachsen. 
Titel 1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Achie Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen umfaßt 
die Kreise: 
Bitterfeld, Delitzsch, Eckartsberga, Erfurt, Langensalza, Liebenwerda, 
Merseburg, Naumburg, Querfurt, Sangerhausen, Schleusingen, Schwei- 
nitz, Torgau, Weißenfels, Weißensee, Wikttenberg, Zeitz und Ziegenrück. 
Zum platten Lande werden sämmtliche ländliche Gemeindebezirke und 
selbstständige Gutsbezirke und sonst alle einzelnen Grundstücke gerechnet, soweit 
solche nicht zum Verbande einer im Stande der Städte auf den Kreistagen 
und dem Provinziallandtage vertretenen Gemeinde gehören. 
6C. 2. 
Der Zweck der Sozietär ist, die Angehbrigen des vorbezeichneten Bezirks 
in den Stand zu setzen, ihre Gebäude und Mobilien gegen Schaden durch 
Feuer und Blitzschlag in der Weise zu versichern, daß der Schode gemeinschaft- 
lich übernommen wird. Die Sozietät erstrebt keinen Gewinn, sondern nur das 
Gemeinwohl. Sie ist auf Gegenseitigkeit gegründer, mithin befindet sich jeder 
Theilnehmer in dem Verhälknisse eines Versicherers und Versicherten; als Ver- 
sicherer ist er jedoch nur mit den ihm nach seiner Versicherungssumme obliegen- 
den Beiträgen verhaftet. 
K. 3. 
Die Soziert ist verpflichter, sämmtliche in ihrem Bezirke belegenen Ge- 
baude, unter den in diesem Reglement und der Verwaltungsordnung näher be- 
zeichneten Maaßgaben, gegen Feuersgefahr, selbst in Kriegs= und Aufruhrs= 
zeiten, sowie gegen den durch Blitzschlag ohne Zündung entstandenen Schaden 
in
	        
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