Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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unterwerfen, Vertraͤge und Vergleiche (auch uͤber streitige Rechte) abzuschließen, 
Rechte abzutreten oder darauf zu verzichten, Gelder auszuleihen oder Darlehne 
aufzunehmen, Gelder und Sachen in Empfang zu 88 und daruͤber zu 
quiktiren, Sachen und Grundstuͤcke zu veraͤußern und anzukaufen, Eintragungen 
und Löschungen auf Grundslücke zu bewilligen und Vollmachten auszustellen. 
K. 9. 
Bei länger andauernder Behinderung des Generaldirektors oder eingetre- e) Stelver- 
tener Erledigung hat der Direktorialrath (I. 10.) dahin Anordnung zu treffen, tretung. 
daß die Stellvertrerung entweder Einem der Generalinspektoren G. 17. a.) oder 
einem Mitgliede des Direktorialraths interimistisch übertragen werde. Die ge- 
troffene Anordnung wird, nachdem die Genehmigung des Oberpräsidenten der 
Provinz ertheilt worden ist, durch die Amtsbldtter verbffentlicht. 
zar Fälle einer kürzeren Sehinderung hat der Generaldirektor selbst seine 
Stellvertretung durch Einen der Generalinspektoren anzuordnen. 
g. 10. 
Dem Generaldirektor steht ein Direktorialrath zur Seite. Derselbe be= 20 Oirektorial= 
steht aus vier Mitgliedern. Diese, sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertre= Retz. 
tern werden von den Vertretern des platten Landes des Herzogthums Sachsen 
auf dem Provinziallandrage bis zur nächsten, in regelmaßiger Periode wieder- 
kehrenden Sitzung gewählt. Wahlbar ist jeder Sozietätsgenosse, welcher mit 
einem Immobiliarbetrage von mindestens 5000 Thalern versichert ist. 
S. 11. 
Der Direktorialrath versammelt sich auf Berufung und unter Vorsitz 2) Seschsfts- 
des Generaldirektors alljährlich mindeslens Einmal zur Erledigung derjenigen kreis. 
Geschaͤfte, welche ihm dieses Reglement, namentlich in den W. 10. 18. 20. 
37. 62. 65. 66. 67. 68. 71. 73. 74. und 82., und die Verwaltungsordnung 
zuweisen. Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, so muß dasselbe dem 
Generaldirektor sofort davon Anzeige machen, damit der Stellvertreter einbe- 
rufen werden kann. Bei den Berathungen muͤssen außer dem Vorsitzenden 
mindestens noch zwei Mitglieder anwesend sein. Bei Abstimmungen entscheidet 
die Mehrheit der Anwesenden, bei Gleichheit der Stimmen die des General- 
direktors. Gegen die Beschlüsse des Direktorialraths sleht dem Generaldirekror 
die Berufung auf Entscheidung des Provinziallandtages zu. Ist der Provinzial= 
landtag nicht versammelk, so entscheidet in schleunigen Fällen der Oberpräsident. 
g. 12. 
An der Spitze der Sozietätsverwaltung eines jeden Kreises steht unter 3) Arels-Feuer- 
dem Generaldirektor ein Feuersozietäts-Direktor. soletäts-Dl 
rektoren. 
Nr. 5756.) . 13.
	        
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