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Feuersgefahr in dem Maaße mindert, daß solche grundsaͤtzlich die Versetzung
des versicherten Gebaͤudes in eine andere, zu niedrigeren Beitraͤgen verpflichtete
Klasse bedingt, auf Verlangen des Versicherten die niederen Beitraͤge nach Ab-
lauf derjenigen Hebeperiode, in welcher der Antrag und die Feststellung der
Verbesserung geschehen ist, eintreten.
K. 37.
Der Direkrorialrath kann nach Anhörung der Versammlung der Kreis= Herabsezung
direktoren für die Gebäude oder für einzelne Klassen derselben in ganzen Ort= #aber erhöfong
schaften oder Bezirken die Klassenbeiträge erhöhen oder ermäbigen, wenn nach-der aaoz
weislich in diesen Ortschaften oder Bezirken die Feuersgefahr das gewöhnliche 2
Maaß, welches für einen Zeitraum von zehn Jahren durch vergleichende Be-
rechmung festzustellen ist, erheblich übersteigt, oder hinter dem gewöhnlichen Maaße
zurückbleibt.
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Kein Sozietätsgenosse darf freiwillig aus der Sozietät ausscheiden oder Sicherung der
seine Versicherungssumme herabsetzen lassen, bevor er nicht die unbedingte Ein= Sppotheken-
willigung der auf das versicherte Grundstück eingerragenen Gläubiger der drit= uige.
ten Rubrik des Hypothekenbuchs beigebracht hat. Diese Einwilligung muß enk= ) Ubhhant.
weder gerichtlich oder nocariell erklärt, oder persönlich vor dem Direktor des be-
treffenden Kreises zu Protokoll gegeben werden. Auch muß ein Hypotheken-
schein beigefügt sein, welcher nicht früher als den 1. Oktober desjenigen Jahres
ausseferuigt sein darf, bei dessen Schluß der Austritt oder die Herabsetzung er-
folgen soll. Es bedarf aber weder der Beibringung eines Hppothekenscheins,
noch der Einwilligung der Hypothekengldubiger:
1) bei der Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherung der im F. 23.
gedachten Pertinenzstücke;
2) bei einer nothwendigen Aufhebung oder Herabsetzung (9#. 33. und 29.
Nr. 1. und 2.), oder bei dem zeitweiligen Ruhen der Versicherung
G. 30.).
Bei einer norhwendigen Aufhebung oder Herabsetzung in den Fällen des
§ 29. Nr. 1. und 2. ist jedoch den eingetragenen Hypothekengläubigern der
dritten Rubrik, soweit deren Person und Aufenthaltsort aus dem Hypotheken-
buch hervorgeht oder sonst der Sozietätsverwaltung bebannt ist, von letzterer
zu gleicher Zeit wie dem Versicherten durch die Post Kenneniß zu geben. Einer
Empfangsbescheinigung bedarf es nicht.
K. 39.
In denjenigen Fallen, in welchen die Verbindlichkeit der Sozietät zur b5) Juste-
Zahlung der Brandschadenvergütung an den Versicherten fortfällt (§#. 28. und sondere.
46.), auf dem abgebrannten Gebaͤude aber zur Zeit des Brandes Glaͤubiger der
dritten Rubrik eingetragen sind, welche vom Schuldner anderweit nicht befrie-
(Nr. 5756.) digt