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digt werden koͤnnen, soll auf Antrag dieser Glaͤubiger das beschaͤdigte Grund-
ck mit der Brandvergütungssumme und mit der Verpflichtung zum Wieder-
aufbau gerichtlich subhastirt werden.
Der Sozietät kommt hierbei dasjenige du Gute, was von der Lizirations=
summe nach Befriedigung der vorgedachten Glaubiger noch übrig bleibt, soweit
dieser Ueberschuß die Brandentschadigung nicht übersteigt.
B. Mobiliarversicherung.
K. 40.
Algemeine Für die Mobiliarversicherung ist das Gesetz über das Mobiliar-Feuerver-=
Vestimmungen, sicherungswesen vom 3. Mai 1837. maaßgebend.
F. 41.
Versicherunzs- Die Sozietät versichert nur solche Mobilien, welche sich in den bei ihr
fhigket. versicherten Gebduden und in den dazu gehörigen Hof= und Gartenräumen be-
sinden. Außerhalb dieser Räume belegene Gegenstände werden nur dann ver-
sichert, wenn dieselben als Erzeugnisse und Vorräthe einer von versicherten Ge-
bänden aus betriebenen Landwirkhschaft betrachtet werden können.
g. 42.
geitdauer. Die Versicherung von Mobiliar kann nur auf gewisse Zeitabschnitte er-
folgen. Eine Verpflichtung der Sozietsdt zur Annahme von Mobiliarverssche-
rung besteht nicht.
S. 43.
Bedingungen Die näheren Bedingungen, unter welchen die Versicherung von Mobiliar
der Versiche. Seitens der Sozietät gewährt wird, und welche in dem Versicherungsvertrage
vung. (Polize) einzeln auszudrücken sind, bestimmt die Verwaltungsordnung.
Bieten diese Bedingungen keinen genügenden Anhalt, so finden die ein-
schlägigen, über die Immobiliarversicherungen gegebenen Bestimmungen dieses
Reglemenrs auch auf die Mobiliarversicherungen Anwendung.
F. 44.
Geginn und Die rechtliche Wirkung des Versicherungsvertrages beginnt mit der An-
Ende der Ver fangsstunde desjenigen Tages, an welchem der Generaldirektor seinen Geneh-
sicherung. migungsvermerk auf die Polize gesetzt hat. Es kann indeß ein anderweiter
Anfangstermin ausdrücklich verabredet werden. D
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