Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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aber von seinem Ehegatten, Kindern, Enkeln, Gesinde oder Hausgenossen ver- 
ursacht, so darf deshalb zwar die Zahlung der Brandverguͤtung von Seiten 
der Sozietaͤt nicht verweigert oder vorenthalten werden, der Sozietaͤt bleibt aber 
in solchen Faͤllen der Civilanspruch auf Ruͤckgewaͤhr des Gezahlten gegen den 
Versicherten insoweit vorbehalten, als demselben in seinen eigenen Handlungen 
oder in seiner hausväterlichen Beaufsichrigung eine grobe Verschuldung zur Last 
fallt. Der Versicherte soll in solchem Falle verpflichtet sein, der Soziet4t auf 
deren Verlangen für die empfangenen Enrschädigungsgelder volle Sicherstellung 
wegen der Rückzahlung zu gewähren. 
K. 48. 
Ansprüche der Sozietät gegen Personen, welche nicht Genossen der So- 
zietät sind, den Ausbruch eines Feuers aber verursacht haben, sind im Wege 
des Civilprozesses 8 verfolgen. Alle Rechte und Anspruͤche auf Schadenersatz 
aber, welche dem Versicherten selbst Jeger solche Personen zustehen, gehen bis 
auf den Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergücung kraft 
der WVersicherung auf die Sozielät über. 
S. 49. 
Anzeige des Jede durch Brand oder Blitzschlag zugefügte Beschädigung ist von dem 
Vrandschadens. Versicherten längstens binnen 24 Stunden nach Dämpfung des Feuers oder 
nach geschehenem Blitzschlag dem Kreisdirektor anzuzeigen. Wird diese Benach- 
richtigung zwar über die festgesetzte Frist hinaus verspätet, aber noch innerhalb 
14 Tagen erstattet, so verfällt der Saumige nur in eine zur Kasse der Sozie- 
tät fließende Konventionalstrafe von 1# bis 20 Thalern, sofern nicht die Ver- 
spätung durch unüberwindliche adußere Hindernisse (z. B. durch Ueberschwem- 
mung, tiefen Schnee und dergleichen) gerechtfertigt wird. Wird dagegen die 
Benachrichtigung nicht innerhalb vierzehn Tagen erstattetr, so gehr der Ver- 
sicherte seines Anspruchs auf die Schadenvergücung verlustig, jedoch unbe- 
schadet der Rechte der Gläubiger der dritten Rubrik des Hypothekenbuchs, 
welche ihre Ansprüche binnen sechs Monaten präklusivischer Frist, vom Tage 
des Brandes oder Blitzschlages an, bei der Sozietaät geltend machen können. 
g. 50. 
Verhalten der Der Brandbeschadigte darf weder Materialien der abgebrannten oder 
Versichertennach eingerissenen Gebaude bei Seite schaffen oder verwenden, voch auch stehende 
den Beande. Gebäudetheile, außer im Falle eines gefahrdrohenden Einsturzes, abrragen lassen, 
bevor nicht der mit der Ermittelung des Brandschadens beauftragte Goierät 
beamte davon Kenntniß genommen har. Auch muß der Versicherte die noch 
vorhandenen Materialien des abgebrannten Gebäudes der Art verwahren, daß 
sie den vorbezeichneten Beamten bei der Abschätzung des Brandschadens vor- 
gezeigt werden können. 
Der-
	        
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