Derjenige Versicherte, welcher diesen Verpflichtungen nicht nachkommt,
oder dieselben vernachlássigtr, hat, wenn ihm eine betrügerische Absicht nachge-
wiesen werden kann, die iu zustehende Brandvergütung, sonst eine Konventio-
nalstrafe von 5 bis 50 Thalern verwirkt.
g. 651.
Die Sozietaͤtsverwaltung ist verpflichtet, die Ermittelung jedes Brand- Ermlttelung
schadens in der Regel binnen acht Tagen nach erhaltener Anzeige vornehmen de Brenb-
zu lassen. Hierbei ist besonders zu prüfen: #
1) ob und inwieweit der Werth des versicherten Gegenstandes während
des Laufes der Versicherung sich etwa vermindert hat;
2) ob die Wersicherung durch inzwischen eingetretene Veränderungen gänz-
lich oder theilweise aufzuheben gewesen wäre.
Im ersteren Falle ist der Entschädigung nur der vor dem Brande wirklich
vorhandene Werth zum Grumde zu legen, im zweiten Falle dagegen füllt die
Entschädigung ganz oder theilweise fort G. 36.). Sollte sich herausstellen, daß
während des Laufes der Versicherung eine Erhöhung des Werthes des Ver-
sicherungsgegenstandes stattgefunden hat, so wird dieselbe als unter der bisheri-
gen Versicherung mitbegriffen angesehen.
Die Art der Schadensermittelung wird durch die Verwaltungsordnung
bestimmt.
G. 52.
Die erste Halfte der Schadenvergütungsgelder wird innerhalb sechs gelung der
Wochen nach erfolgter Festsetzung des Schadens, die zweite dagegen vierzehn Sch#te#-Vaggs-
Tage nach dem Nachweise gegahle daß das beschddigte Gebäude wieder unter tungs Gelder.
Dach und Fach gebracht, und daß der gesammte Bemag der Brandvergütung Temu der
zu dieser Herstellung verwendet ist. Jalang.
Ausnahmsweise findet die Auszahlung in ungetrennter Summe statt:
a) wenn es sich um geringe Theilschäden handelt, bei welchen nach dem
Ermessen der Sozierätsverwaltung eine Gefährdung der Gläubiger sich
nicht annehmen läßt;
b) wenn die Gläubiger der dritten, Rubrik des beschädigten Gebäudes die
ungetrennte Auszahlung bewilligen, oder keine derarrigen Glaubiger
vorhanden sind, für welche Fälle der Beschädigte den neuesten Hypo-
thekenschein und einen glaubhaften Nachweis darüber beizubringen hat,
daß kein Bedenken hinsichtlich der ihm obliegenden Verpflichtung der
Wiederherstellung vorwaltet;
) wenn der Schaden im Kriege durch ein Feuer entsieht, welches von
vaterla#ndischen, befreundeten oder feindlichen Truppen nach Kriegs-
Johrgang 186834. (Tr. 5756.) 70 ge-